/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20170718_50/image001.jpg

# 50. Gesetz:Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; Änderung

50. Gesetz vom 28. Juni 2017, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2014 und die Kundmachung LGBl Nr 107/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 37 und 38 betreffenden Zeilen.

2. Im § 5 Z 73 lauten die lit a und b:

3. § 6 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 6 {#par_6}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

4. § 28 Abs 5 lautet:

„(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mitzuteilen.“

5. § 37 entfällt.

6. § 38 entfällt.

7. Im § 68 Abs 1 wird die Verweisung „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Verweisung „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

8. Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Zur Beratung in wichtigen und grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes (zB nach § 22) kann beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet werden.“

8.2. Im Abs 2 lautet die Z 6:

9. Im § 73 Abs 1 lautet die Z 5:

10. Im § 77b wird angefügt:

„(6) Die §§ 5, 6, 28 Abs 5, 68 Abs 1, 70 Abs 1 und 2 sowie 73 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 37 und 38 außer Kraft.“