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# 53. Gesetz:Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung

53. Gesetz vom 28. Juni 2017, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 105/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 2 wird die Verweisung auf „§ 35 Abs 1“ durch die Verweisung auf „§ 35“ ersetzt.

2. Im § 10 Abs 4 lautet der zweite Satz: „Zum Zwecke der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden.“

3. Im § 29 Abs 3 wird nach dem letzten Satz angefügt: „Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.“

4. Im § 35 Abs 2 lautet die lit g:

5. Im § 53a werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. In der Z 1 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 50/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 118/2016“ ersetzt.

5.2. In der Z 3 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 77/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 40/2017“ ersetzt.

5.3. In der Z 5 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 87/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 8/2016“ ersetzt.

5.4. In der Z 6 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 87/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 75/2016“ ersetzt.

5.5. In der Z 7 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 50/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 82/2016“ ersetzt.

5.6. In den Z 9 und 10 wird jeweils das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 163/2015“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 117/2016“ ersetzt.

5.7. In der Z 13 wird das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 43/2016“ durch das Fundstellenzitat „BGBl I Nr 20/2017“ ersetzt.

6. Im § 56 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.“

6.2. Im Abs 2 wird das Wort „Beitragsbescheides“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.

7. Im § 66 wird angefügt:

„(12) Die §§ 2 Abs 2, 10 Abs 4, 29 Abs 3, 35 Abs 2, 53a sowie 56 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“