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# 62. Verordnung:Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst; Änderung

62. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 2017, mit der die Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst geändert wird

> Auf Grund der §§ 116 und 118 Abs 5 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst, LGBl Nr 17/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 75/2013, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen.“

1.2. Im Abs 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

1.3. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Die Termine sind so zu wählen, dass für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung die volle Frist nach § 2 Abs 4 zur Verfügung steht.“

2. Im § 4 wird angefügt:

„(5) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.“

3. Im § 7 wird angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 und 4 sowie 4 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2017 treten mit 28. Juli 2017 in Kraft.“