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# 65. Vereinbarung:Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten; Änderung

65. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird

#### VEREINBARUNG

## gemäß Art. 15a B-VG {#art_gema_art_15a_b_vg}

## über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten {#art_uber_die_anderung_der_vereinbarung_gema_art_15a_b_vg_uber_die_abgeltung_stationarer_medizinischer_versorgungsleistungen_von_offentlichen_krankenanstalten_fur_insassen_von_justizanstalten}

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wie folgt zu ändern:

#### Artikel I

> Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Artikel 1 lautet:

## „Artikel 1 {#art_artikel_1}

### Gegenstand der Vereinbarung {#prov_gegenstand_der_vereinbarung}

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8.549.430,46 Euro

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

12.749.430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016

ab 1.1.2017

257 660,58 Euro

384 239,12 Euro

592 527,18 Euro

883 612,55 Euro

1 440 375,26 Euro

2 147 975,16 Euro

1 317 792,73 Euro

1 965 172,64 Euro

549 064,90 Euro

818 798,96 Euro

1 180 476,99 Euro

1 760 399,05 Euro

699 628,86 Euro

1 043 329,09 Euro

345 734,68 Euro

515 580,57 Euro

2 166 169,28 Euro

3 230 323,32 Euro

Artikel 4 lautet:

## Artikel 4 {#art_artikel_4}

### Geltungsdauer, Kündigung {#prov_geltungsdauer_kundigung}

> Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

#### Artikel II

## Inkrafttreten {#art_inkrafttreten}

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

#### Artikel III

## Hinterlegung {#art_hinterlegung}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 1. Feber 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 31. Mai 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 12. Juli 2017 in Kraft getreten.