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# 66. Vereinbarung:Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung; Änderung

66. Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die folgende Vereinbarung zu schließen:

#### Artikel I

#### Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 samt Überschrift lautet:

### „Geltungsdauer, Kündigung {#prov_geltungsdauer_kundigung}

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

#### Artikel II

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

#### Artikel III

#### Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 9. Jänner 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 22. März 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.