/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20170905_81/image001.jpg

# 81. Verordnung:Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst – 2018

81. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2017 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2018

> Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2018 wie folgt festgesetzt:

5,17 € je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde;

6,79 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes.