/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171016_90/image001.jpg

# 90. Verordnung:Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan; Änderung

90. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 2017, mit der der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan, LGBl Nr 87/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. In der Z 1 lautet in der die Großgeräte betreffenden Tabelle die letzte Zeile:

„

Positronen-Emissions-Tomographiegerät (PET-CT)

2

“

1.2. In der Z 2 lautet die erste Tabelle:

„

Fachgebiete der Abteilungen

Betten

Neurochirurgie

49

Neurochirurgische Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten

12

Neurologie

135

Neurologische Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten

9

Psychiatrie inkl 10 tagesklinische Betten für Psychosomatik*

224

Kinder- und Jugendpsychiatrie inkl 10 tagesklinische Betten

40

Akutgeriatrie/Remobilisation

142

Bettenhöchstzahl

611

1.3. In der Z 3 letzter Satz wird die Wortfolge „öffentlichen Krankenhaus der Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Kardinal Schwarzenberg Klinikum“ ersetzt.

1.4. In der Z 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.4.1. Die Überschrift lautet: „4. Kardinal Schwarzenberg Klinikum“

1.4.2. In der ersten Tabelle lautet die die Psychiatrie betreffende Zeile:

„

Psychiatrie inkl 18 tagesklinische Betten*

71

“

1.4.3. In der ersten Tabelle lautet die letzte Zeile:

„

Bettenhöchstzahl

514

“

1.4.4. In dem zwischen der ersten und der zweiten Tabelle eingefügten Satz wird die Wortfolge „Schwerpunktkrankenhauses Schwarzach“ durch die Wortfolge „Kardinal Schwarzenberg Klinikums“ ersetzt.

1.5. In der Z 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.5.1. Die Überschrift lautet: „7. Landesklinik Hallein“

1.5.2. Der letzte Satz lautet: „Die Angliederung des Satellitendepartments für Unfallchirurgie an der Landesklinik Hallein mit 8 Betten an die Abteilung für Orthopädie und Traumatologie am Landeskrankenhaus ist sowohl in organisatorischer als auch medizinischer Hinsicht sicherzustellen.“

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Die Gesamtzahl der bestehenden Akutbetten der im § 1 angeführten Krankenanstalten beträgt ab dem Jahr 2017 höchstens 3.300.“

2.2. Im Abs 1 lauten die die Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Psychiatrie inkl Psychosomatik und die Bettenhöchstzahl betreffenden Zeilen:

„

Kinder- und Jugendpsychiatrie

40

Psychiatrie inkl Psychosomatik

295

Bettenhöchstzahl

3.300

“

2.3. Im Abs 2 wird im Einleitungssatz die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

2.4. Im Abs 3 lautet die letzte Zeile der Tabelle:

„

Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET-CT)

2

“

3. Im § 3 wird angefügt:

„(7) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“