/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171025_95/image001.jpg

# 95. Verordnung:Zulagenverordnung; Änderung

95. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 2017, mit der die Zulagenverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), LGBl Nr 1, und des § 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:

> Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 106/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 lautet der Einleitungssatz: „Bedienstete, die in Dienststellen der Landesverwaltung mit den nachstehend angeführten Funktionen betraut sind, erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs bzw Monatsentgelts eine Zulage in folgender Höhe:“

2. Im § 3 lautet der Einleitungssatz: „Bedienstete, die in Dienststellen der Landesverwaltung in erheblichem Ausmaß mit Datenverarbeitungsaufgaben befasst sind, denen aber keine Zulage nach § 2 gebührt, erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs bzw Monatsentgelts eine Zulage in folgender Höhe, wobei die einzelnen Stufen dem Verhältnis der Datenverarbeitungsaufgaben zur Gesamttätigkeit entsprechen:“

3. Im § 15 wird angefügt:

„(8) Die §§ 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“