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# 99. Verordnung:Kehrtarif; Änderung 2017

99. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Oktober 2017 zur Änderung des Kehrtarifs

> Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 89/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 8 lauten die Z 1 und 2:

2. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 11 wird die Wortfolge „mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats“ durch das Datum „mit 1. Dezember 2016“ ersetzt.

2.2. Nach Abs 11 wird angefügt:

„(12) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2017 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“

3. Die Anlage 1 lautet:

„

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

Anmerk-ung

1

a)

Objektgebühr (§ 2 Abs 1) – Tarifgruppe A

9,13 €

b)

Objektgebühr (§ 2 Abs 1) – Tarifgruppe B

13,07 €

2

a)

Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten (Normaltarif) mit einer Nennleistung

≤ 11 kW

1,49 €

≤ 35 kW

2,16 €

≤ 120 kW

4,57 €

120 kW

6,77 €

b)

Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 öfter als dreimal zu reinigen sind, mit einer Nennleistung

≤ 11 kW

1,23 €

≤ 35 kW

1,60 €

≤ 120 kW

2,95 €

120 kW

4,57 €

c)

Reinigen der Fangsohle

5,68 €

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

Anmerk-ung

3

a)

Ausbrennen eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten (Normaltarif) mit einer Nennleistung

≤ 11 kW

1,49 €

1)

≤ 35 kW

2,16 €

≤ 120 kW

4,57 €

120 kW

6,77 €

b)

Ausbrennen eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 öfter als dreimal zu reinigen sind, mit einer Nennleistung

≤ 11 kW

1,23 €

≤ 35 kW

1,60 €

≤ 120 kW

2,95 €

120 kW

4,57 €

c)

Zeitaufwand für das Ausbrennen eines Fanges, wenn dafür mehr als 30 Minuten erforderlich sind, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde höchstens

12,57 €

d)

Reinigen des Rauchrohrs je angefangene fünf Minuten Arbeitszeit höchstens

4,06 €

4

Abziehen von neuen oder umgebauten Rauch- oder Gasfängen je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit

12,57 €

5

Kehren einer Selchkammer je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit

12,57 €

6

a)

Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

mit einem Abgasrohrdurchmesser ≤ 20 cm

38,21 €

mit einem Abgasrohrdurchmesser 20 cm

44,36 €

bei einem Kessel mit zwei oder mehr Abgängen, unabhängig vom Abgasrohrdurchmesser, je Abgang

43,67 €

b)

wird diese Messung nicht durch den zuständigen Rauchfangkehrer durchgeführt, beträgt die Gebühr für die mit der Abgasmessung vom Rauchfangkehrer durchzuführende Kontrolltätigkeit

8,27 €

7

Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist, Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit

12,57 €

8

Für Fahrten und Gänge, die für die Erbringung von Leistungen nach Tarifpost 7 notwendig sind, für vom Kunden zu vertretende gesonderte Einzelgänge, wenn nicht Tarifpost 9 anzuwenden ist, und für Gänge zu entlegenen Kehrobjekten (Gastgewerbebetriebe, Jagd-, Alm-, Schutzhütten udgl) gebühren je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Fahr- oder Gehzeit höchstens

12,57 €

2)

9

Können Kehrgegenstände aus Gründen, die der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin gereinigt oder überprüft werden, kann ein Zuschlag von höchstens 50 % zu den sonst gebührenden Tarifen verrechnet werden. Das Gleiche gilt, wenn Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden können.

10

Für Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, kann ein Zuschlag von höchstens 100 % verrechnet werden.

Tarifpost

Bezeichnung

Euro

Anmerk-ung

11

Für alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit höchstens

12,57 €

Anmerkungen:

1)

Das nach dem Ausbrennen notwendige Kehren sowie die Kosten für das Ausbrennmaterial

werden gesondert verrechnet.

2)

Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges kann außerdem das nach reisegebührenrechtlichen

Vorschriften für Gemeindebedienstete jeweils festgesetzte Kilometergeld verrechnet werden.

“