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# 104. Verordnung:Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009; Änderung

104. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. November 2017, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009 geändert wird

> Auf Grund des § 2 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009, LGBl Nr 54, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 7/2016, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs 2 lautet:

„(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je geschlachtetem Tier:

1.

bei Rindern und Einhufern

0,69 €

2.

bei Schweinen

0,18 €

3.

bei Schafen, Ziegen, Rot-, Reh-, Gams- und Muffelwild, Farmwild und Wildschweinen

0,25 €

4.

bei Hühnern je 1.000 Stück

1,59 €

5.

bei Puten je 100 Stück

1,59 €

6.

bei Kaninchen und Hasenartigen je 100 Stück

0,79 €

“

2. § 4 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 4 {#par_4}

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

3. Im § 5 wird angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie sind auf jene Leistungen gemäß § 1 FlUGG anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.“