/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171227_121/image001.jpg

# 121. Gesetz:Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung

121. Gesetz vom 20. Dezember 2017, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2017, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37d betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 37d wird eingefügt:

### „Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2018 {#prov_erhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2018}

### § 37e {#par_37e}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2018 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1,60 –

1,60 x (bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug – 3.355)

1.625

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung gemäß Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor der Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2018 um 2,2 % erhöht.“

3. Im § 79 wird angefügt:

„(15) § 37e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“