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# 128. Gesetz:Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986; Änderung

128. Gesetz vom 20. Dezember 2017, mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Die Namen und die für die Anzeige gemäß § 3 erforderlichen Kontaktdaten der gemäß Abs 1 bestellten Ärzte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12) zu melden und überdies unter sinngemäßer Anwendung von § 79 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 kundzumachen.“

2. § 12 Abs 1 lautet:

„(1) Die gemäß § 2 zur Totenbeschau berufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.“

3. § 15 Abs 2 lautet:

„(2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs 1 mehrere Berechtigte in Betracht, richtet sich die Art der Bestattung nach der von diesen erzielten einvernehmlichen Festlegung. Kommt ein solches Einvernehmen innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes nicht zustande oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einer Berufung nicht unterliegenden Bescheid festzustellen und die Leiche der Bestattung zuzuführen.“

4. Im § 16 Abs 2 wird im dritten Satz das Wort „Erdbestattung“ durch den Ausdruck „Feuer- oder Erdbestattung“ ersetzt.

5. § 20 Abs 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden. Bei Verstorbenen mit medizinischen Implantaten kann der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage die Entfernung dieser Implantate veranlassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Diese Implantatsentfernung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder von einem Arzt in einer Krankenanstalt vorgenommen werden.“

6. Im § 49 wird angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs 1a, 12 Abs 1, 15 Abs 2, 16 Abs 2 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes 128/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“