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# 130. Verordnung:Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; Änderung

130. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Dezember 2017, mit der die Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 21 Abs 8 Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz (S.KJHG), LGBl Nr 32/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/2015, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 2 lautet:

„(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

2. Im § 3 entfallen im Abs 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs 2.

3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 3 lauten die lit c und d:

3.2. Im Abs 6 lautet der zweite Satz: „Weitere Wohneinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel nicht widerspricht.“

4. Im § 5 entfallen die Abs 4 und 5.

5. § 6 Abs 2 lautet:

„(2) Je Bewohner oder Bewohnerin einer Wohneinrichtung – ausgenommen Wohneinrichtungen für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche – dürfen 30 m² Wohnnutzfläche nicht über- und 20 m² Wohnnutzfläche nicht unterschritten werden. Eine größere Wohnnutzfläche für Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn der nach § 13 zulässige Wohnungsaufwand nicht überschritten wird.“

6. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 werden geändert:

6.1.1. In der Z 3 entfallen die Wortfolgen „die im Rahmen der Wohneinrichtung organisiert werden,“ und „und für sonstige individuelle Bedürfnisse“.

6.1.2. In der Z 4 wird nach dem Wort „Strom“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Internet“ eingefügt.

6.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: „Die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug entfallen.“

6.3. Abs 5 lautet:

„(5) Bei intensiv betreutem Wohnen sind die pauschalierten Kalkulationsbestandteile entsprechend der Zahl der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu veranschlagen.“

6.4. Im Abs 7 lautet der erste Satz: „Kalkulationsbestandteile können vorbehaltlich § 13 Abs 3 nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich anfallen.“

6.5. Im Abs 8 wird die Wortfolge „durch Verordnung der Landesregierung festgelegte“ durch das Wort „kundgemachte“ ersetzt.

7. Im § 9 Abs 4 Z 1 wird der Prozentwert „6 %“ durch den Prozentwert „8,5 %“ ersetzt.

8. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr dürfen veranschlagt werden:

8.2. Abs 6 lautet:

„(6) Bei einer Bemessung des Arbeitszeitbedarfes für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche und junge Erwachsene ist neben den erforderlichen Betreuungsstunden ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im erforderlichen Ausmaß zu veranschlagen.“

8.3 Im Abs 7 wird die Wortfolge „zum Jugendamt“ durch die Wortfolge „zur Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

9. § 13 lautet:

### „Wohnungsaufwand {#prov_wohnungsaufwand}

### § 13 {#par_13}

(1) Mieten einschließlich der allgemeinen Betriebskosten und die Kosten für Beheizung, Strom, Telefon und Internet sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

Anzahl Bewohner bzw Bewohnerinnen

Stadt Salzburg

Salzburg-Umgebung

Hallein

St. Johann

Zell am See

Tamsweg

1

380,00 €

380,00 €

372,00 €

340,00 €

360,00 €

252,00 €

2

528,00 €

528,00 €

444,00 €

444,00 €

438,00 €

396,00 €

3

819,00 €

702,00 €

639,00 €

594,00 €

639,00 €

540,00 €

4

1.092,00 €

888,00 €

804,00 €

756,00 €

840,00 €

720,00 €

5

1.365,00 €

1.080,00 €

960,00 €

870,00 €

1.020,00 €

900,00 €

6

1.638,00 €

1.260,00 €

1.152,00 €

1.044,00 €

1.188,00 €

1.080,00 €

7

1.911,00 €

1.470,00 €

1.344,00 €

1.218,00 €

1.386,00 €

1.260,00 €

8

2.184,00 €

1.680,00 €

1.536,00 €

1.392,00 €

1.584,00 €

1.440,00 €

9

2.457,00 €

1.890,00 €

1.728,00 €

1.566,00 €

1.782,00 €

1.620,00 €

10

2.730,00 €

2.100,00 €

1.920,00 €

1.740,00 €

1.980,00 €

1.800,00 €

je weitere Person

+ 273,00 €

+ 210,00 €

+ 192,00 €

+ 174,00 €

+ 198,00 €

+180,00 €

(2) Eine bis zu 20%ige Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 ist zulässig, wenn eine solche im Bedarfsfall notwendig ist und

(3) Wird das Mietobjekt von einem Vermieter zur Verfügung gestellt, der ganz oder teilweise an der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, welche die Einrichtung betreibt, beteiligt ist, kann für nachweislich getätigte notwendige und/oder nützliche Aufwendungen eine Substanzerhaltungspauschale im Ausmaß von höchstens der Obergrenzen gemäß Abs 1 veranschlagt werden.“

10. Im § 16 entfällt der Abs 2 und erhalten die Abs 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

11. Im § 22 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs 2, 3, 4 Abs 3 und 6, 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 4, 5, 7 und 8, (§) 9 Abs 4, 10 Abs 2, 6 und 7, (§) 13 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 130/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“