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# 7. Verordnung:Entschädigungs-Verordnung 2017

7. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Jänner 2018 über die Höhe der Entschädigungen für bestimmte Leistungen im Rahmen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (Entschädigungs-Verordnung 2017)

> Auf Grund des § 12g des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

### Vortragsentschädigung {#prov_vortragsentschadigung}

### § 1 {#par_1}

(1) Den Vortragenden in Veranstaltungen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, je Vortragsstunde eine Entschädigung in folgender Höhe:

(2) Kommt eine Veranstaltung gemäß § 12g Abs 1 letzter Satz L-VBG nicht zustande, gebührt für erforderliche Betreuungsleistungen eine einmalige Entschädigung je zu betreuender Bediensteter oder zu betreuendem Bediensteten in folgender Höhe:

Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1 bei einer Einstufung der betreuten Bediensteten in

EB 7-14 oder a/A

EB 4-6 oder b/B

EB 2 und 3 oder c/C

6,903

5,177

3,452

(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 und 2 ist der bei Veranstaltungsende geltende Einkommensansatz zugrunde zu legen. Die auszuzahlenden Beträge sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die Entschädigung ist nach Beendigung der Veranstaltung bzw der Betreuungsleistung von Amts wegen zur Anweisung zu bringen.

### Prüfungsentschädigung {#prov_prufungsentschadigung}

### § 2 {#par_2}

(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung in folgender Höhe:

Funktion:

Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1 bei einer Einstufung der geprüften Bediensteten in

EB 7-14 oder a/A

EB 4-6 oder b/B

EB 2 und 3 oder c/C

Vorsitzende(r) einer Prüfungskommission

2,155

1,077

0,716

Mitglied einer Prüfungs-kommission

1,940

0,976

0,649

Prüfer(in) bei mündlicherPrüfung

2,155

1,077

0,716

Prüfer(in) bei schriftlicherPrüfung

0,575

0,575

0,575

Prüfer(in) bei praktischerPrüfung

2,155

1,912

1,506

Prüfer(in) bei schriftlicherArbeit

2,155

1,912

1,506

(2) § 1 Abs 3 gilt sinngemäß.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, außer Kraft.

(2) Soweit Bedienstete die Grundausbildung noch nach den Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, absolvieren, findet für die Entschädigung der Vortragenden sowie der Prüferinnen und Prüfer dieser Bediensteten die im Abs 1 angeführte Entschädigungs-Verordnung weiterhin Anwendung.