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# 11. Verordnung:Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

11. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2018 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Anif für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif)

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 732/1, 733/1 und 733/2, jeweils KG 50301 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

### § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

### Anlage {#prov_anlage}

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