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# 13. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2018 – LHG 2018

13. Gesetz vom 8. November 2017, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2018, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2019 bis 2022 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2018 – LHG 2018)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

### Landesvoranschlag für das Jahr 2018 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2018}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2018 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt

Aufwendungen

Erträge

2.702.531.700 €

2.559.692.800 €

Finanzierungshaushalt

Auszahlungen

Einzahlungen

2.839.532.100 €

2.789.759.300 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2019 bis 2022 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.

### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß § 5a Abs 2 LHG 2017 sowie den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2018 bis 2022 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangwert für 2018

Schätzwert für 2019

Schätzwert für 2020

Schätzwert für 2021

Schätzwert für 2022

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr

1.105,87

1.118,42

1.156,26

1.191,28

1.236.88

Haftungsobergrenze (= 175 % davon)

1.935,28

1.957,24

2.023,46

2.084,75

2.164.54

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2018

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamt-haushalt

#### Ergebnisvoranschlag 2018

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#### Finanzierungsvoranschlag 2018

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