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# 32. Verordnung:Gemeinde-Grundausbildungs-Entschädigungs-Verordnung

32. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Februar 2018 über die Höhe der Entschädigungen für bestimmte Leistungen im Rahmen der Grundausbildung von Gemeinde-Vertragsbediensteten (Gemeinde-Grundausbildungs-Entschädigungs-Verordnung)

> Auf Grund der §§ 12c und 12e Abs 8 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Vortragsentschädigung {#prov_vortragsentschadigung}

### § 1 {#par_1}

Den Vortragenden in Grundausbildungs- und Fortbildungslehrgängen gebührt, wenn sie Landes- oder Gemeindebedienstete sind, je Vortragseinheit (45 Minuten) eine Entschädigung in folgender Höhe:

### Prüfungsentschädigung {#prov_prufungsentschadigung}

### § 2 {#par_2}

Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie die Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung nach folgenden Prozentsätzen aus V/2:

a)

kommissionelle Prüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst:

Funktion

Entlohnungsgruppe a

Entlohnungsgruppen fh und b

Vorsitzführung und Prüfung von zwei Fächern

2,5

1,25

Vorsitzführung und Prüfung von höchstens einem Fach

1,5

0,75

Prüfung von zwei Fächern ohne Vorsitzführung

2,25

1,12

Prüfung von höchstens einem Fach ohne Vorsitzführung

1,35

0,68

b)

Prüfung Fachgegenstand beim Leitenden Verwaltungsdienst (schriftlich und mündlich):

– in der Entlohnungsgruppe a:

2,4

– in den Entlohnungsgruppen fh und b:

1,93

c)

Prüfung Fachgegenstand beim Verwaltungsfachdienst (mündlich):

0,45

d)

mündliche Einzelprüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst:

– in der Entlohnungsgruppe a:

1,35

– in den Entlohnungsgruppe fh und b:

0,68

e)

mündliche Einzelprüfungen beim Verwaltungsfachdienst:

0,45

### Gemeinsame Bestimmungen für die Vortrags- und Prüfungsentschädigung {#prov_gemeinsame_bestimmungen_fur_die_vortrags_und_prufungsentschadigung}

### § 3 {#par_3}

(1) Der Berechnung ist der zum Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Vortragstätigkeit bzw der zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung geltende Gehaltsansatz zugrunde zu legen.

(2) Bei der Berechnung der Entschädigung sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(3) Die Anweisung der Entschädigung erfolgt bei Vortragstätigkeit aufgrund einer von der oder dem Vortragenden zu stellenden Honorarnote und bei Prüfungen von Amts wegen anhand des Prüfungsprotokolls.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2018 in Kraft.