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# 48. Verordnung:Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung; Änderung

48. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Mai 2018, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 99 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 94/2017, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

„(1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen:

Filzmoos

Goldegg

Stadt Mittersill

Oberalm

Stadt Oberndorf bei Salzburg

Schwarzach im Pongau

Wald im Pinzgau

Werfen

Stadt Zell am See“

1.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 4)“ ersetzt.

2. Im § 4 wird angefügt:

„(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Oberalm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“