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# 51. Verordnung:Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung

51. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Mai 2018, mit der die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung 71/2010, wird geändert wie folgt:

1. § 3 lautet:

### „§ 3 {#prov_3}

Das Rauchen, der Konsum von Suchtgift sowie der Konsum von Speisen und Getränken in Fahrzeugen ist verboten.“

2. Die §§ 8 und 9 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „§ 8 {#prov_8}

Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

### § 9 {#par_9}

Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.“

3. § 29 Abs 1 lautet:

„(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. In diesem Fall hat der Lenker den Fahrgast auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen.“

4. § 33 Abs 4 lautet:

„(4) Wird ein Fahrtauftrag fernmündlich erteilt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Erreichen des Auftragsorts einzuschalten. Sollte jedoch eine bestimmte Bestellzeit vereinbart worden sein, darf der Fahrpreisanzeiger erst zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet werden.“

5. Im § 34 Abs 3 werden nach dem Wort „Zivilflughäfen“ die Worte „und Bahnhöfen“ eingefügt.

6. § 43a lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 43a {#par_43a}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die letztzitierte Fassung:

7. Im § 44 wird angefügt:

„(14) Die §§ 3, 8, 9, 29 Abs 1, 33 Abs 4, 34 Abs 3 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2018 treten mit 24. Mai 2018 in Kraft.

(15) Dem § 33 Abs 4 widersprechende Bestimmungen in gemäß § 14 GelverkG festgelegten Tarifen sind bis zu deren Anpassung weiterhin anzuwenden.“