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# 97. Kundmachung:Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2019

97. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2018 über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2019

> Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 gebühren als monatlicher Bezug:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.479,60 €

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.325,10 €

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

8.186,90 €

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

5.170,70 €

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.804,70 €

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

15.512,10 €

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.650,30 €

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

9.048,70 €

9.

entfallen LGBl Nr 92/2018

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

15.193,20 €

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

13.351,60 €

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.970,40 €

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.906,00 €

ansonsten

5.985,20 €

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.499,10 €

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.578,30 €

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

8.299,60 €

b) von

11.001

bis

13.000

7.999,30 €

c) von

9.001

bis

11.000

7.586,10 €

d) von

7.001

bis

9.000

7.072,90 €

e) von

5.001

bis

7.000

6.634,70 €

f) von

3.001

bis

5.000

6.134,10 €

g) von

2.001

bis

3.000

5.383,10 €

h)

bis

2.000

4.631,70 €

17.

dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer

6.032,40 €

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.324,10 €