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# 106. Verordnung:Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung

106. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2018, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 9 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 3, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 25 Abs 4, 27 Abs 3, 31 Abs 4, 33 Abs 3 und 41 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Der Text zu § 25 lautet: „Auszahlung des Zuschusses“.

1.2. Nach der Anlage C wird angefügt:

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 1 lautet:

2.2. Nach der Z 3a wird eingefügt:

2.3. Nach der Z 6 wird eingefügt:

3. § 2 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 2 {#par_2}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

4. § 3 lautet:

### „Reihung von Förderungsansuchen {#prov_reihung_von_forderungsansuchen}

### § 3 {#par_3}

(1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.

(2) Eine Reihung hat zu erfolgen:

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

400 m² bis 550 m²

40

550 m² bis 650 m²

30

650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.“

5. § 4 lautet:

### „Mobilisierung von Grundstücken {#prov_mobilisierung_von_grundstucken}

### § 4 {#par_4}

(1) Zum Zweck des Ankaufs von Liegenschaften kann Gemeinden des Landes Salzburg oder juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

(3) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Ansuchen nach folgenden Kriterien vorzunehmen:

(4) Der Zuschuss ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Nettokaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.

(5) Der Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen:

in % des

Höchstzuschusses (Abs 4)

bei finanzstarken Gemeinden (über 120 % des Landesdurchschnitts)

16,66 %

bei finanzdurchschnittlichen Gemeinden (von 80 bis 120 % des Landesdurchschnitts)

33,33 %

bei finanzschwachen Gemeinden (unter 80 % des Landesdurchschnitts)

50,00 %

in % des

Höchstzuschusses (Abs 4)

a) Vorliegen einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009

12,5 %

b) bei überörtliche Bedeutung des Vorhabens

12,5 %

c) Entfernung Nahversorger 1.000 m

5,0 %

d) nutzungsneutrale Erdgeschosszone

5,0 %

e) strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge

5,0 %

f) bei Befassung eines Beirats

2,5 %

g) bei geplantem Architekturwettbewerb

2,5 %

h) bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs 2 für das Gesamtgebäude

2,5 %

i) Entfernung Bushaltestelle 1.000 m

2,5 %

(6) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

(7) Der Zuschuss ist zurückzuzahlen:

(8) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:

6. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 2 werden geändert:

6.1.1. Die Z 1 lautet:

6.1.2. Die Z 2 entfällt und erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung „2.“.

6.1.3. In der Z 2 (neu) lautet der Einleitungssatz: „Von den Anforderungen gemäß der Z 1 kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:“

6.2. Im Abs 3 werden geändert:

6.2.1. Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „die Chancengleichheit von größeren und kleineren Unternehmen im Wohnbau sowie als weitere Mindestanforderungen für“.

6.2.2. In der Z 2 wird die Wortfolge „zur Errichtung von Mietwohnungen“ durch die Wortfolge „des 4. Unterabschnitts“ ersetzt.

6.2.3. In der Z 3 wird der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

6.2.4. Die Z 4 entfällt.

7. § 7 Abs 3 lautet:

„(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen um bis zu 50 % überschritten werden:

7a. Im § 8 Abs 1 wird in der Tabelle in der Zeile „bei Errichtungsförderungen im Eigentum“ und Spalte „Höhe bzw Konditionen“ der Ausdruck „Faktor 7“ durch den Ausdruck „Faktor 10“ ersetzt.

8. Im § 9 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im ersten Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ab Jänner 2019“ eingefügt.

8.2. Im vorletzten Satz wird das Jahr „2014“ durch das Jahr „2018“ ersetzt.

9. § 10 lautet:

### „Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses}

### § 10 {#par_10}

(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

26.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

29.000

wachsende Familien

29.000

Jungfamilien

31.000

kinderreiche Familien

32.500

Grundbetrag in €

für eine Person

18.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

21.000

für drei

24.000

für vier und mehr

27.000

(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

1.

in der Stadt Salzburg ……………………………………………………………………….

4.200 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden …………....

3.900 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………...

3.700 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus ………………………..

3.400 €.

(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 und Abs 3 lit c gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B:

Zuschläge je Punkt in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

400

Jungfamilien

500

kinderreiche Familien

520

Zuschläge je Punkt in €

für eine Person

300

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

350

für drei

400

für vier und mehr

450

(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2 und 3) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit dem 1,6-Fachen des ungekürzten Grundbetrages (Abs 2) begrenzt.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.“

9a. Im § 11 Abs 1 wird in der Z 3 das abschließende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 eingefügt:

10. § 12 lautet:

### „Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_2}

### § 12 {#par_12}

(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

12.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

14.000

wachsende Familien

12.000

Jungfamilien

14.000

Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung

bei einer Person

8.000

bei zwei und mehr Personen

10.000

Grundbetrag in €

für eine Person

8.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

10.000

für drei

12.000

für vier und mehr

14.000

(3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

Pi-Wert:

Zuschlag in €

20 bis 27

2.000

13 bis 20

3.000

= 13

4.000

(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 26.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:

Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks

Kürzung des Zuschusses um

550 m² bis 650 m²

25 %

650 m² bis 750 m²

50 %

750 m² bis 800 m²

75 %

800 m²

100 %

11. § 13 lautet:

### „Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses}

### § 13 {#par_13}

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

12. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet.“

12.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016 jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.“

13. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird der Betrag „600 €“ durch den Betrag „625 €“ ersetzt.

13.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

13.3. Im Abs 5 wird angefügt: „Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.“

14. Im § 19 Abs 2 wird die Wortfolge „Abschluss der Überprüfung“ durch das Wort „Vorlage“ ersetzt.

15. § 20 lautet:

### „Höhe des Zuschusses {#prov_hohe_des_zuschusses_3}

### § 20 {#par_20}

(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar und beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

je Heimplatz

je Wohneinheit

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

35.000

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

35.000

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

Heime für „Wohnen auf Zeit‘

20.000

sonstige Wohnheime

5.000

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

17.500

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

17.500

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

sonstige Wohnheime

2.500

(2) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.

(3) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 %, jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.

(4) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und ist in Höhe des zuletzt für die Verzinsung und Tilgung der Fremdmittel aufgewendeten Rate (ausgenommen Restraten) zu leisten. Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, 2 lit a und c bis e sowie 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 € je Punkt und Heimplatz bzw. bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

(7) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.“

16. Im § 21 Abs 2 wird die Wortfolge „Abschluss der Überprüfung“ durch das Wort „Vorlage“ ersetzt.

17. § 22 lautet:

### „Förderbare Maßnahmen und Kosten {#prov_forderbare_ma_nahmen_und_kosten}

### § 22 {#par_22}

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

150 €

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

( 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche ( 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp ( 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

200 €

je m² saniertem Bauteil

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

50.000 €

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

6.000 €

je zusätzlichem Geschoß

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

20.000 €

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wertin W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:

18. § 23 Abs 1 lautet:

„(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.“

19. § 25 lautet:

### „Auszahlung des Zuschusses {#prov_auszahlung_des_zuschusses_2}

### § 25 {#par_25}

(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.“

20. Die §§ 31 und 32 lauten:

### „Unterlagen zur Person {#prov_unterlagen_zur_person}

### § 31 {#par_31}

Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

### § 32 {#par_32}

### Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten {#prov_unterlagen_zu_einzelnen_forderungssparten}

Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

nach Baufertigstellung:

21. Im § 37 wird angefügt:

„(9) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:

(10) Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.

(11) § 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.“

21a. In der Anlage B werden folgende Änderungen vorgenommen:

21a.1. Im Abs 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „zu runden“ die Wortfolge „und darf den Wert von 0 nach unten und von 40 nach oben nicht übersteigen“ eingefügt.

21a.2. Im Abs 3 lauten in der Tabelle die Zeilen zu lit h:

h) Holzbauweise

Massivholzbau

4

Hybridbau

3

Holzbetonstein

2

21a.3. Im Abs 5 wird in der Tabelle in der Zeile „lit h“ und Spalte „Anforderung“ dem bisherigen Text angefügt: „Holzbetonstein: Bauten, bei denen die gesamte Außenwand aus Holzbetonstein besteht und für die Wärmedämmung ausschließlich Holzfaser verwendet wird. Der Holzanteil des gesamten Wandaufbaus (Stein, Dämmung, Wärmedämmverbundsystem) muss mehr als 70 % m³/m² aufweisen. Die Fensterrahmen müssen ebenfalls aus Holz gefertigt sein.“

22. Die Anlage C lautet:

### „Anlage C {#prov_anlage_c}

### Änderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung {#prov_anderung_des_zuschussgrundbetrages_bei_kaufpreisuberschreitung}

Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche und Region

Zuschussgrundbetrag bezogen auf den Ausgangswert in %

Stadt Salzburg in €

Orte gemäß § 10 Abs 3 Z 2 in €

Sonstige Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus in €

Sonstige Gemeinden des Pongaus, Pinzgaus und Lungaus in €

100,00

4.200,00

3.900,00

3.700,00

3.400,00

96,875

4.252,50

3.948,75

3.746,25

3.442,50

93,750

4.305,00

3.997,50

3.792,50

3.485,00

90,625

4.357,50

4.046,25

3.838,75

3.527,50

87,500

4.410,00

4.095,00

3.885,00

3.570,00

84,375

4.462,50

4.143,75

3.931,25

3.612,50

81,250

4.515,00

4.192,50

3.977,50

3.655,00

78,125

4.567,50

4.241,25

4.023,75

3.697,50

75,000

4.620,00

4.290,00

4.070,00

3.740,00

71,875

4.672,50

4.338,75

4.116,25

3.782,50

68,750

4.725,00

4.387,50

4.162,50

3.825,00

65,625

4.777,50

4.436,25

4.208,75

3.867,50

62,500

4.830,00

4.485,00

4.255,00

3.910,00

59,375

4.882,50

4.533,75

4.301,25

3.952,50

56,250

4.935,00

4.582,50

4.347,50

3.995,00

53,125

4.987,50

4.631,25

4.393,75

4.037,50

50,000

5.040,00

4.680,00

4.440,00

4.080,00

46,875

5.092,50

4.728,75

4.486,25

4.122,50

43,750

5.145,00

4.777,50

4.532,50

4.165,00

40,625

5.197,50

4.826,25

4.578,75

4.207,50

37,500

5.250,00

4.875,00

4.625,00

4.250,00

34,375

5.302,50

4.923,75

4.671,25

4.292,50

31,250

5.355,00

4.972,50

4.717,50

4.335,00

28,125

5.407,50

5.021,25

4.763,75

4.377,50

25,000

5.460,00

5.070,00

4.810,00

4.420,00

21,875

5.512,50

5.118,75

4.856,25

4.462,50

18,750

5.565,00

5.167,50

4.902,50

4.505,00

15,625

5.617,50

5.216,25

4.948,75

4.547,50

12,500

5.670,00

5.265,00

4.995,00

4.590,00

9,375

5.722,50

5.313,75

5.041,25

4.632,50

6,250

5.775,00

5.362,50

5.087,50

4.675,00

3,125

5.827,50

5.411,25

5.133,75

4.717,50

0,000

5.880,00

5.460,00

5.180,00

4.760,00

23. Die Anlage D lautet:

### „Anlage D {#prov_anlage_d}

### Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des {#prov_zuschlag_fur_den_einsatz_okologischer_baustoffe_je_nach_hohe_des}

### Baustoff-Primärenergieindikator (Bi30-Wert): {#prov_baustoff_primarenergieindikator_bi30_wert}

Bi30 Werte

Zuschlag in €

19 bis 20

2.000,00

18 bis 19

2.060,00

17 bis 18

2.120,00

16 bis 17

2.180,00

15 bis 16

2.240,00

14 bis 15

2.300,00

13 bis 14

2.360,00

12 bis 13

2.420,00

11 bis 12

2.480,00

10 bis 11

2.540,00

9 bis 10

2.600,00

8 bis 9

2.660,00

7 bis 8

2.720,00

6 bis 7

2.780,00

5 bis 6

2.840,00

4 bis 5

2.900,00

3 bis 4

2.960,00

2 bis 3

3.020,00

1 bis 2

3.080,00

0 bis 1

3.140,00

-1 bis 0

3.200,00

-2 bis -1

3.260,00

-3 bis -2

3.320,00

-4 bis -3

3.380,00

-5 bis -4

3.440,00

-6 bis -5

3.500,00

-7 bis -6

3.560,00

-8 bis -7

3.620,00

-9 bis -8

3.680,00

-10 bis -9

3.740,00

-11 bis -10

3.800,00

-12 bis -11

3.860,00

-13 bis -12

3.920,00

-14 bis -13

3.980,00

≤ -14

4.000,00