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# 12. Verordnung:schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen

12. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. März 2019 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 1 {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.

#### 2. Abschnitt

#### Allgemeine Beschränkungen

### Beschränkungen des Befahrens mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen {#prov_beschrankungen_des_befahrens_mit_aufblasbaren_ruderfahrzeugen}

### § 2 {#par_2}

(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:

### Kennzeichnung von aufblasbaren Ruderfahrzeugen {#prov_kennzeichnung_von_aufblasbaren_ruderfahrzeugen}

### § 3 {#par_3}

(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.

(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:

#### 3. Abschnitt

#### Besondere Beschränkungen

### Beschränkungen des Befahrens der Salzach mit sonstigen Fahrzeugen {#prov_beschrankungen_des_befahrens_der_salzach_mit_sonstigen_fahrzeugen}

### § 4 {#par_4}

(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.

Verbotsbereich

Geltungsbereich des Verbots

Beginn

Ende

1.

Fluss-Km 80,420

Kraftwerk Hallein

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes

2.

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Fluss-Km 74,900

Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngalle Fahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngSegelbretter

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image003.pngbretter

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngStand-Up-Paddelbretter

(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:

(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.

#### 4. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen

### Anbringen von Schifffahrtszeichen {#prov_anbringen_von_schifffahrtszeichen}

### § 5 {#par_5}

Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.

### Besondere Verpflichtungen {#prov_besondere_verpflichtungen}

### § 6 {#par_6}

Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

### § 7 {#par_7}

(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 8 {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:

### Inkrafttreten bzw Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_bzw_au_erkrafttreten}

### § 9 {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.

### Anlage {#prov_anlage}

Enns

Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 5

erlaubter Abschnitt

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Gemeinde Radstadt

Landesgrenze

410,64

Einstiegstelle

Mandling

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

Lammer

Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 40

erlaubte Abschnitte/weitergehende Beschränkungen

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Abschnitt

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Abschnitt 11

Schwaighofbrücke (Flusskilometer 20,5)

Einmündung des Abtenauer Schwarzenbaches in Voglau

20,60

Einstiegstelle Schwaighofbrücke

Höhe Schwaighofbrücke

1. Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

14,25

Einstiegstelle Schwarzenbach

gegenüber der Einmündung des Schwarzenbaches im Ortsteil Voglau

Abschnitt 22

Einmündung des Abtenauer Schwarzenbaches

Straßenbrücke in Oberscheffau (Einmündung des Scheffauer Schwarzenbaches)

11,37

Ausstiegstelle

Etzbrücke

Höhe Etzbrücke

10,50

Ausstiegstelle

Eselreitsberg

vor der Einfahrt in die Lammeröfen (Eselreitsberg)

Abschnitt 33

Straßenbrücke in Oberscheffau (Einmündung des Scheffauer Schwarzenbaches)

Kreuzung Unterscheffau (Fluss-Km 5,50)

8,69

Ausstiegstelle

Oberscheffauerbrücke

nach den Lammeröfen oberhalb der über die Lammer führenden Brücke der B 162 (Oberscheffauerbrücke) bei km 7,250 der Lammertalstraße

5,5

Ausstiegstelle

Unterscheffau

Kreuzung Unterscheffau

Anmerkungen:

1 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 25 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) und mit anderen aufblasbaren Ruderfahrzeugen

(Outdoors) ab einer Wasserdurchflussmenge von 3 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) befahren werden

2 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 5 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) oder 15 m³/s (Pegel Obergäu) und mit anderen

aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Outdoors) ab einer Wasserdurchflussmenge von 10 m3/s (Pegel Obergäu) befahren werden

3 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 90 m³/s (Pegel Obergäu) und mit anderen aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Outdoors) ab

einer Wasserdurchflussmenge von 10 m³/s (Pegel Obergäu) befahren werden

Mur

Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 16

erlaubter Abschnitt

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Einmündung Taurach (Gemeinde Tamsweg)

Landesgrenze

400,347

Ein- und Ausstiegstelle

Tamsweg

flacher Uferbereich an der linken Flussseite (ca 300 m unterhalb der Murbrücke)

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

400,50

Ein- und Ausstiegstelle Ramingstein

unterhalb der Murbrücke des Thoman-Güterweges

403,00

Ein- und Ausstiegstelle Madling

anschließend an die Einmündung des Thomatalbaches

408,07

Ausstiegstelle Predlitz

a) ca 80 m oberhalb der Murbrücke an der linken Uferseite

b) unmittelbar unterhalb der Murbrücke an der echten Uferseite

Ausstiegstelle St. Ruprecht (Steiermark)

Saalach

Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 55

erlaubter Abschnitt

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Lenzing (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)

Einmündung des Steinbaches (Gemeinde Unken)

65,24

Einstiegstelle

Saalfelden/Lenzing

nördlich der Lenzingbrücke

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

53,63

Ausstiegstelle

Weißbach bei Lofer

flache Schotterbank auf Höhe der Liegenschaft Mitteregger

47,25

Einstiegstelle

St. Martin bei Lofer

ca 20 bis 50 m nördlich der Wildentalbrücke

44,74

Einstiegstelle

Lofer

ca 50 m nördlich der Scheffsnothbrücke

43,85

Ein- und Ausstiegsstelle

„Dreierkombination“

• Einstiegstelle:

Kehrwasser linksufrig nach dem Ausgang der Dreierkombination (ca 50 m unterhalb des Brünnchens an der alten Stützmauer der Bundesstraße)

• Ausstiegstelle:

Kehrwasser linksufrig vor dem Eingang zur Dreierkombination etwa auf Höhe des Verbindungsweges zwischen dem Triftsteig und der alten Bundesstraße

42,00

Ein- und Ausstiegstelle

Au

Kehrwasser linksufrig ca. 120 m oberhalb der Aubrücke (ca Flusskilometer 42)

38,42

Ein- und Ausstiegsstelle

Unken Reithbrücke

unterhalb des rechten Pfeilers der Reithbrücke

38,02

Ein- und Ausstiegstelle

Reith

Kehrwasser rechtsufrig ca 300 m unterhalb (nördlich) der Reitherbrücke etwa auf Höhe des Zuganges zur Innersbachklamm

35,95

Ein- und Ausstiegstelle

Unken Schütterbadsteg

rechtsufrig ca 30 m unterhalb des Schütterbadsteges

erlaubter Abschnitt

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Lenzing (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)

Einmündung des Steinbaches (Gemeinde Unken)

35,32

Ausstiegstelle Unken Saalachbrücke (Achnerbrücke)

rechtsufrig ca 15 bis 20 m unterhalb (nördlich) der Achnerbrücke (Saalachbrücke)

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

32,91

Ausstiegstelle

Unken

im Anschluss an die Köstlerbrücke (Höhe Kläranlage am Ende der Uferverbauung bei Fluss-Km 32,91)

Salzach

Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 81

erlaubte Abschnitte

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Abschnitt

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Abschnitt 1

Fluss-Km 151,88 (Gemeinde Taxenbach)

Fluss-Km 80,420 (Kraftwerk Hallein)

151,88

Einstiegstelle

Taxenbach Höf

rechtsufrig auf Höhe ÖBB Bahn-km 84,9 bzw ca 150 m westlich (flussaufwärts) der Fa Bachmayr

1. Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

151,00

Einstiegstelle

Taxenbach Kitzlochklamm

• rechtsufrig ca 200 m westlich des Firmenobjektes ‚Schwarte‘

• rechtsufrig unterhalb der Kitzlochklammbrücke

147,23

Ausstiegstelle Eschenau Trattenbach

bei Mündung Trattenbach

145,6

Einstiegstelle

Eschenau 1

unterhalb der Fahrverbotsstrecke „Tosbecken Eschenau“

145,5

Einstiegstelle

Eschenau 2

unterhalb der Eisenbahnbrücke

137,89

Ausstiegstelle

Maut St. Veit

rechtsufrig beim Gasthaus Maut vor der alten Mautbrücke an der dort befindlichen Einmündung eines Baches

136,65

Ausstiegstelle Schwarzach

linksufrig im Bereich des Lagerplatzes der Fa Zipperer

136,56

Ausstiegstelle Goldegg

Parkplatz B 311 (ehem St.Veit/Pg Pegelstandhäuschen)

linksufrig am westlichen Beginn des Parkplatzes etwa bei Straßenkilometer 16,0 der B 311 bzw bei Fluss-km 136,00

erlaubte Abschnitte

erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen

erlaubte Zeiten

Abschnitt

Beginn

Ende

Fluss-Km

Bezeichnung

Beschreibung

Abschnitt 1

Fluss-Km 151,88 (Gemeinde Taxenbach)

Fluss-Km 80,420 (Kraftwerk Hallein)

111,40

Einstiegstelle

Bahnhof Werfen

linksufrig ca. 100 m nach (flussabwärts) der Brücke zum Bahnhof Werfen

1. Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

1. Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr

1. August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr

101,25

Ausstiegstelle

Stegenwald

vor den Salzachöfen an der Einmündung des Eckhartgrabens

100,85

Ausstiegstelle

Grünwaldrinne

an der Einmündung der Grünwaldrinne

96,36

Einstiegstelle

Golling

Sandbank im Bereich der Eisenbahnbrücke

89,12

Ausstiegstelle

Kuchl

Schotterbank unterhalb der Salzachbrücke

Abschnitt 2

Fluss-Km 74,900 (Tosbecken des Unterwasserbereiches des Kraftwerks Urstein

Fluss-Km 64,57 (Stadt Salzburg)

74,98

Einstiegstelle

Urstein

linksufrig unterhalb des Kraftwerkes bei der bestehenden Stiege

71,16

Ein- und Ausstiegstelle

Elsbethen

Schotterbank ca 400 m oberhalb der Hellbrunnerbrücke

65,58

Ausstiegstelle

Müllnersteg

rechtsufrig unterhalb des Müllnersteges

64,57

Ausstiegstelle

Pioniersteg

rechtsufrig bei der Rampe vor dem Pioniersteg