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# 49. Verordnung:Kehrtarif; Änderung 2019

49. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. August 2019 zur Änderung des Kehrtarifs

> Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 61/2018, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet der letzte Satz: „Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Abgasanlagen über denselben Hauseingang zugänglich sind.“

1.2. Abs 2 entfällt.

2. § 3 lautet:

### „§ 3 {#prov_3}

(1) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.

(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit die Abgasanlage oder der Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Köpfe von Abgasanlagen (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Abgasanlagen können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.“

3. Im § 9 wird angefügt:

„(14) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“

4. Die Anlage 1 lautet:

„

A. Grundbeträge

Tarifpost

Leistung

Euro

Anmerkung

1

Objektgebühr (§ 2 Abs 1)

20,52 €

1), 2)

2

a)

Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von

bis 11 kW

1,52 €

b)

Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von

bis 49 kW

3,43 €

von 50 kW bis 99 kW

6,91 €

ab 100 kW

20,73 €

c)

Reinigen der Fangsohle

5,80 €

3

a)

Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossenen Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes, zB Küchenherde, Dauerbrandöfen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung je Geschoß von

bis 11 kW

1,52 €

3)

b)

Ausbrennen einer Abgasanlage mit angeschlossener Feuerstätte, soweit darauf nicht lit a anzuwenden ist, mit einer Nennleistung je Geschoß von

bis 49 kW

3,43 €

von 50 kW bis 99 kW

6,91 €

ab 100 kW

20,73 €

c)

Zeitaufwand für das Ausbrennen einer Abgasanlage, wenn dafür mehr als 30 Minuten erforderlich sind

12,83 €

4)

d)

Reinigen des Verbindungsstückes

4,14 €

je angefangene fünf Minuten Arbeitszeit

4

Abziehen von neuen oder umgebauten Abgasanlagen

12,83 €

4)

5

Kehren einer Selchkammer

12,83 €

4)

6

a)

Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

bis 49 kW

39,00 €

ab 50 kW

45,28 €

b)

Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 bei Heizungen für feste Brennstoffe

bis 49 kW

51,83 €

ab 50 kW

58,11 €

c)

wird diese Messung nicht durch den zuständigen Rauchfangkehrer durchgeführt, beträgt die Gebühr für die mit der Abgasmessung vom Rauchfangkehrer durchzuführende Kontrolltätigkeit

8,44 €

7

● Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist

● Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen

12,83 €

4)

8

● Fahrten und Gänge, die für die Erbringung von Leistungen nach TP 7 notwendig sind

● vom Kunden zu vertretende gesonderte Einzelgänge, wenn nicht TP 13 anzuwenden ist

● Gänge zu entlegenen Kehrobjekten (Gastgewerbebetriebe, Jagd-, Alm-, Schutzhütten udgl)

12,83 €

4), 5)

9

alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden

12,83 €

4)

Anmerkungen:

1)

Werden für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden mehrere gesonderte Rechnungen ausgestellt, so ist die Objektgebühr durch die Anzahl der sich daraus ergebenden Abrechnungen zu teilen und für jede gesonderte Rechnung ein Zuschlag gemäß TP 15 zu verrechnen.

2)

Die Objektgebühr entfällt beim vierten Kehrgang bei Objekten, welche über keine zentrale Wärmeversorgung verfügen und die ausschließlich mit Einzelöfen (Öfen zur Beheizung eines Raumes zB Küchenherd, Dauerbrandofen, Kachelöfen, Kaminöfen, Öleinzelöfen) mit einer Nennleistung bis 11 kW ausgestattet sind.

3)

Das nach dem Ausbrennen notwendige Kehren sowie die Kosten für das Ausbrennmaterial

werden gesondert verrechnet.

4)

Der Zeitaufwand für die Leistung ist je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit zu berechnen.

5)

Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges kann außerdem das nach reisegebührenrechtlichen

Vorschriften für Gemeindebedienstete jeweils festgesetzte Kilometergeld verrechnet werden.

B. Zuschläge

Tarifpost

Leistung

Höhe des Zuschlags

10

Kehren einer Abgasanlage mit angeschlossenen Feuerstätten von der Fangsohle aus

● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder

● wenn auf Grund von baulichen Maßnahmen eine Kehrung von der Sohle aus erforderlich ist

50 % der TP 2

11

Herstellung einer Zugangsmöglichkeit zur Dachfläche für eine ordnungsgemäße Kehr- und Überprüfungstätigkeit außerhalb des Objekts

● auf schriftliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder

● wenn ein Zugang zur Dachfläche im Objekt nicht möglich ist

50 % der TP 2

12

Einsatz einer weiteren Person im Fall der TP 11

50 % der TP 2

13

Unmöglichkeit, zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin

● Kehrgegenstände zu reinigen oder zu überprüfen oder

● Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung 2010 durchzuführen

wenn die Gründe dafür der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat

50 % der sonstigen Gebühren

14

Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden

100 % der sonstigen Gebühren

15

Ausstellen mehrerer gesonderter Rechnungen für ein Kehrobjekt auf schriftliches Verlangen des Kunden

5,50 € für jede gesonderte Rechnung

“