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# 52. Verordnung:Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung

52. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. August 2019, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 56/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „und den Betrieb von Heizungsanlagen“ durch die Wortfolge „von Heizgeräten und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

#### „2. Abschnitt

#### Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“

2.2. Der Text zu § 9 entfällt.

2.3. Die die §§ 18 bis 20b betreffenden Zeilen lauten:

2.4. Nach der Zeile zu § 26 wird eingefügt:

2.5. Die Zeile zu § 28 lautet:

3. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 Z 1 wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

3.2. Im Abs 2 wird nach den Worten „deren Betriebszweck“ die Wortfolge „zur Gänze oder teilweise“ eingefügt.

4. § 2 lautet:

### „Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

### § 2 {#par_2}

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

5. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

#### „2. Abschnitt

#### Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung“

5.2. Im Abs 1 wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

6. Die §§ 4 bis 7 lauten:

### „Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_das_inverkehrbringen}

### § 4 {#par_4}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

Einzel-raum-heiz-geräte *

Raum-heizgeräte **

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Einzelraumheizgeräte

Raumheizgeräte

unter 50 kW NWL *

ab 50 kW NWL

unter 50 kW NWL **

ab 50 kW NWL **

CO

1100

500

1100

1100

500

1100

500

NOx

150

100

150

100

100

100

100

OGC

80

30

50

80

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

CO

500 *

250 *

250 *

NOx

100

100

100

OGC

30

20

30

Staub

25

20

30

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35 *

OGC

6

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO *

20

20

35

20

### Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen {#prov_wirkungsgradanforderungen_fur_das_inverkehrbringen}

### § 5 {#par_5}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile Brennstoffe *

73

Sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

79

(71,3 + 7,7 log Pn)

89

b) mit automatischer Beschickung

80

(72,3 + 7,7 log Pn)

90

### Prüfbedingungen {#prov_prufbedingungen}

### § 6 {#par_6}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

### Prüfbericht und Bestätigungen {#prov_prufbericht_und_bestatigungen}

### § 7 {#par_7}

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach § 21 Abs 1 verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Abs 1 eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß § 26 durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs 1 gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.“

7. § 9 entfällt.

8. Die §§ 10 und 11 lauten:

### „Technische Dokumentation {#prov_technische_dokumentation}

### § 10 {#par_10}

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

### Typenschild {#prov_typenschild}

### § 11 {#par_11}

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 vorliegt.

(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.“

9. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 2 werden geändert:

9.1.1. In der Z 3 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Nennwärmeleistung“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Brennstoffwärmeleistung“ angefügt.

9.1.2. In der Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

9.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Abs 2 folgende Daten zu melden:

9.3. Im Abs 3 wird angefügt: „Die Daten gemäß Abs 2a hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln.“

9.4. Abs 4 lautet:

„(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.“

9.5. Im Abs 5 wird das Wort „Raumheizgeräte“ durch das Wort „Einzelraumheizgeräte“ ersetzt.

9.6. Abs 6 entfällt.

10. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Die Z 1 lautet:

10.2. In der Z 2 lautet der erste Satz: „Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.“

10.3. In der Z 3 wird die Wortefolge „von Zentralheizgeräten“ durch die Wortfolge „der Feuerungsanlage“ ersetzt.

11. § 15 lautet:

### „Messöffnungen {#prov_messoffnungen}

### § 15 {#par_15}

(1) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 25) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer/Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 26) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem Fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.

(4) Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 27) herzustellen.

(5) Abweichungen von den Messöffnungen nach Abs 1 bis 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren; außerdem ist der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.“

12. Die §§ 18 bis 20 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW {#prov_feuerungsanlagen_mit_einer_brennstoffwarmeleistung_unter_100_kw}

### § 18 {#par_18}

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

Grenzwerte

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

Abgasverlust (%)

20

20

19

19

CO (mg/m³) *

4.500

3.500

1.800

1.500

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1 **

CO (mg/m³) *

100

Parameter

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³) *

100

### Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung {#prov_feuerungsanlagen_ab_100_kw_brennstoffwarmeleistung}

### § 19 {#par_19}

(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Für Feuerungsanlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung gelten zusätzlich die speziellen Emissionsgrenzwerte gemäß dem Anhang II der Richtlinie 2015/2193/EU. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

### Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung {#prov_blockheizkraftwerke_kleiner_1_mw_brennstoffwarmeleistung}

### § 20 {#par_20}

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,25

0,25 bis 1

Staub (mg/m³)

-

10

CO (mg/m³)

250

100

NOx (mg/m³)

200

100

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

120

250

NOx (mg/m³)

100

200

NMHC (mg/m³)

20

20

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

### Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung {#prov_blockheizkraftwerke_ab_1_mw_brennstoffwarmeleistung}

### § 20a {#par_20a}

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen des Anhangs II der Richtlinie 2015/2193/EU nicht überschreiten.

(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter

Grenzwerte

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³) *

100

120

250

NMHC (mg/m³) *

-

20

20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

### Aggregation {#prov_aggregation}

### § 20b {#par_20b}

(1) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

(2) Abs 1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerden unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.“

13. § 21 Abs 1 lautet:

„(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen/Anmerkungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas

methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

Holzgas

ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

Flüssige Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei *

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht (HL) **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW

Heizöl schwer **

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

**Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016“

14. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Im Abs 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

14.2. Abs 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:

15. Die §§ 25 und 26 lauten:

### „Einfache Überprüfung {#prov_einfache_uberprufung}

### § 25 {#par_25}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 zur Bestimmung des NOx-Gehalts, nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).

(3) Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

### Umfassende Überprüfung {#prov_umfassende_uberprufung}

### § 26 {#par_26}

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

(2) Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.“

16. Nach § 26 wird eingefügt:

### „Kontinuierliche Eigenüberwachung {#prov_kontinuierliche_eigenuberwachung}

### § 26a {#par_26a}

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

Staub

CO

SO2

NOx

fest

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

ab 30 MW

flüssig (ausgenommen Gasöl)

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

Gasöl

ab 10 MW

ab 30 MW

gasförmig

ab 10 MW

ab 30 MW

“

16a. § 28 lautet:

### „Energieeffizienz-Inspektion {#prov_energieeffizienz_inspektion}

### § 28 {#par_28}

(1) Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.

(2) Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob

17. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Abs 3 lautet:

„(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:

17.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:

„(4a) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“

18. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz:

„(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:“

18.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

18.3. Im Abs 4 lautet der erste Spiegelstrich nach dem Einleitungssatz:

19. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.“

19.2. Abs 4 entfällt und die Abs 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bzw „(5)“.

19.3. Im Abs 4 (neu) wir das Wort „Messungen“ durch das Wort „Überprüfungen“ ersetzt.

19.4. Im Abs 5 (neu) lautet der Einleitungssatz: „Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:“

19.5. Abs 6 (neu) lautet:

„(6) Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:

20. Die §§ 34 bis 36 lauten:

### „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_auslandischer_berufsqualifikationen}

### § 34 {#par_34}

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

### Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 35 {#par_35}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

### Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis {#prov_umsetzungs_und_informationsverfahrenshinweis}

### § 36 {#par_36}

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden. Weiters wurden notifiziert:

21. Im § 39, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

„(2) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 4 bis 7, 10 und 11, 12, 13, 15, 18 bis 20b, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 2, 25 und 26, 26a, 28, 29 Abs 3 und 4a, 31 Abs 1, 2 und 4, 33, 34 bis 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2019 treten mit 15. August 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft. Auf Anlagen, die bis zum 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 20b nicht anzuwenden.“

22. Die Anlage 2 lautet:

### „Anlage 2 {#prov_anlage_2}

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

Nennwärmeleistung

Anlagennummer

Prüforgan

Prüfnummer

Messgerät

Seriennummer

Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

m³ / kg

Messwerte

Abgastemperatur

°C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Abgasanlage

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt (3% O2)

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Mängel

ja nein

Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

Nennwärmeleistung

Anlagennummer

Prüforgan

Prüfnummer

Messgerät

Seriennummer

Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

l / kg

Messwerte

Abgastemperatur

°C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt (3% O2)

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Rußzahl

Mittelwert

Grenzwert

Mängel

ja nein

Behebung bis

Bemerkung

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

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Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

Feuerungsanlage (Fabrikat/Type)

Nennwärmeleistung

Anlagennummer

Prüforgan

Prüfnummer

Messgerät

Seriennummer

Prüfdatum

Sichtprüfung der Anlage

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Heizflächen/Flammenbild ordnungsgemäß

ja nein nicht zugänglich

Zugregler/Explosionsklappe ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Abgasklappe funktionstüchtig

ja nein nicht zutreffend

Verbindungsstück ordnungsgemäß

ja nein nicht zutreffend

Wärmedämmung Heizungsrohre

ja nein nicht zutreffend

zulässiger Brennstoff

ja nein

zulässige Brennstofflagerung

ja nein

Brennstoffverbrauch/Jahr

rm / srm / kg

Messwerte ( 11% O2, 6% O2)

Abgastemperatur

°C

Verbrennungslufttemperatur

°C

Kesseltemperatur

°C

Förderdruck Fang

Pa

O2-Gehalt

%

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

Beurteilungswert mg/m³

Grenzwert mg/m³

Abgasverlust

Beurteilungswert %

Grenzwert %

Mängel

ja nein

Behebung bis

Bemerkung

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Unterschrift des Verfügungsberechtigen

PRÜFBERICHT – Blockheizkraftwerke │ │-│ │-│20

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Verfügungsberechtigter (Name/Anschrift)

BHKW (Fabrikat/Type)

Nennwärmeleistung

Anlagennummer

Prüforgan

Prüfnummer

Messgerät

Seriennummer

Prüfdatum

Sichtprüfung

Luftzufuhr ausreichend

ja nein

Abgasführung ordnungsgemäß

ja nein

zulässiger Kraftstoff

ja nein

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

l / m³ / kg

Messwerte

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 15 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NO-Gehalt

ppm

Verbrennungslufttemperatur

°C

Abgastemperatur

°C

Boschzahl

1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert

Mängel

ja nein

Behebung bis

Art der Mängel / Bemerkung

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