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# 54. Verordnung:Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst – 2020

54. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. August 2019 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2020

> Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt:

5,36€ je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde;

7,04 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes.