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# 56. Gesetz:Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018, Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 und Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981; Änderung

56. Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018, die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 und das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2018, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Der 3. Abschnitt lautet:

1.2. Die Überschrift des Abschnitts 3a und die die §§ 7a bis 7d betreffenden Zeilen entfallen.

1.3. Die den § 31 betreffende Zeile lautet:

1.4. Die den § 38 betreffende Zeile lautet:

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 Z 1 lautet:

2.2. Abs 4 Z 1 lit b lautet:

3. § 3 Abs 1 Z 2 lautet:

4. Der 3. Abschnitt entfällt.

5. Abschnitt 3a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

#### „3. Abschnitt

#### Mittelschulen

### Aufbau {#prov_aufbau}

### § 5 {#par_5}

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(3) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

(4) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung.

### Organisationsformen und Sonderformen {#prov_organisationsformen_und_sonderformen}

### § 6 {#par_6}

(1) Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Mittelschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Mittelschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Mittelschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

(4) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden (Schwerpunktmittelschule, Schwerpunktmittelschulklasse). Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

### Voraussetzungen für die Errichtung und Erhaltung {#prov_voraussetzungen_fur_die_errichtung_und_erhaltung}

### § 7 {#par_7}

Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Mittelschule besuchen können, wenn für den Besuch der Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 120 Kindern vorhanden ist.“

6. § 8 Abs 2 lautet:

„(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5 oder 11 soweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.“

7. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Abs 1 Z 2 lautet:

7.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „‚Hauptschule‘, ‚Neue Mittelschule‘“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

7.3. Im Abs 4 wird die Wortfolge „der Hauptschule, der Neuen Mittelschule,“ durch die Worte „der Mittelschule“ ersetzt.

7.4. Abs 6 lautet:

„(6) An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.“

8. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.“

8.2. Abs 2 lautet:

„(2) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

9. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Abs 1 Z 2 lautet:

9.2. Im Abs 3 wird das Wort „Schulforums“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschusses“ ersetzt.

9.3. Abs 4 lautet:

„(4) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Klassen von Polytechnischen Schulen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Poltechnischen Schule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.“

10. Im § 13 Abs 2 wird die Wortfolge „mit einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule,“ durch die Wortfolge „mit einer Mittelschule,“ ersetzt.

11. Im § 14 Abs 3 entfällt die Zeichenfolge „7d,“.

12. Im § 15 Abs 2 wird die Wortfolge „in Hauptschulen und in Neuen Mittelschulen“ durch die Worte „in Mittelschulen“ ersetzt.

13. § 17 Abs 3 Z 2 lautet:

14. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Abs 2 lautet:

„(2) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

Für jede Mittelschule sind zu bestellen:

14.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

15. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

15.2. Abs 2 Z 4 lautet:

16. Im § 28a Abs 1 wird die Wortfolge „Hauptschulen, Neuen Mittelschulen,“ durch das Wort „Mittelschulen,“ ersetzt.

17. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Abs 1 lautet:

„(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Ein Pflichtsprengel ist festzusetzen:

17.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „der Hauptschulen, der Neuen Mittelschulen“ durch die Wortfolge „der Mittelschulen“ ersetzt.

17.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Für Schwerpunktmittelschulen und Schwerpunktmittelschulklassen (§ 6 Abs 4) können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen.“

18. § 31 lautet:

### „Schulsprengel für Mittelschulen {#prov_schulsprengel_fur_mittelschulen}

### § 31 {#par_31}

Die Schulsprengel der Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.“

19. § 38 lautet:

### „Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Mittelschulen {#prov_beitragsleistung_zum_schulsachaufwand_fur_mittelschulen}

### § 38 {#par_38}

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Mittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunktmittelschule oder der Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.“

20. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. Im ersten Satz wird der Klammerausdruck „(zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule)“ durch den Klammerausdruck „(zB Schülerheim, Schimittelschule)“ ersetzt.

20.2. Der letzte Satz lautet: „Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, dass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.“

21. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1 Im Abs 1 wird die Wortfolge „oder einer Hauptschule oder Neuen Mittelschule“ durch die Worte „oder einer Mittelschule“ ersetzt.

21.2. Im Abs 2 entfällt die Zeichenfolge „7d,“.

22. § 50 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 50 {#par_50}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

23. Nach § 56 wird angefügt:

### „§ 57 {#prov_57}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Die Überschrift des 3. Abschnitts sowie die §§ 5, 5a, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

(3) Soweit in den §§ 1 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 5 Abs 1 bis 3, 6, 7, 8 Abs 2, 9 Abs 1, 3, 4 und 6, 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 3, 15 Abs 2, 17 Abs 3, 22 Abs 2 und 5, 23 Abs 1 und 2, 28a Abs 1, 29 Abs 1, 3 und 4, 31, 38, 41 sowie 46 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 auf die Mittelschule, die Schwerpunktmittelschule oder auf Schwerpunktmittelschulklassen oder auf die Schimittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule, die Neue Schwerpunktmittelschule, die Neuen Schwerpunktmittelschulklassen oder die neue Schimittelschule.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018, LGBl Nr 64, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 2 betreffende Zeile lautet:

1.2. Nach § 6 wird angefügt:

2. § 1 Abs 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:

3. Die Überschrift vor § 2 lautet: „Schuljahr an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“

4. Im § 5 lauten die Z 1 und 2:

5. Nach § 6 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen_und_ubergangsbestimmungen}

### § 7 {#par_7_2}

Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs 1, die Überschrift vor § 2 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. Soweit darin auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 12c Z 2 lautet:

2. Im § 27a lauten die Z 1 und 2:

3. Im § 30b wird angefügt:

„(12) Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019, LGBl Nr 92/2018, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 11 betreffenden Zeile eingefügt:

1.2. Die den § 15 betreffende Zeile lautet:

2. Im § 2 Abs 1 wird die Verweisung „§§ 3 bis 11“ durch die Verweisung „§§ 3 bis 11a“ ersetzt.

3. Nach § 11 angefügt:

### „Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz {#prov_koordination_von_leistungen_der_sozialen_sicherheit_nach_dem_landeslehrer_dienstrechtsgesetz}

### § 11a {#par_11a}

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“

4. Im § 13 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:

4a. Die Überschrift vor § 15 lautet: „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

5. Nach § 15 wird angefügt:

### „§ 16 {#prov_16}

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 4 wird eingefügt:

### „Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz {#prov_koordination_von_leistungen_der_sozialen_sicherheit_nach_dem_land_und_forstwirtschaftlichen_landeslehrer_dienstrechtsgesetz}

### § 5 {#par_5_2}

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.“

2. § 11 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht; Umsetzungshinweis {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht_umsetzungshinweis}

### § 11 {#par_11}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

(2) Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).“

3. Im § 12 wird angefügt:

„(8) Die §§ 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 5 Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.“