/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20191015_63/image001.jpg

# 63. Gesetz:Salzburger Biomasseförderungsgesetz – S.BFG

63. Gesetz vom 2. Oktober 2019 über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse im Land Salzburg (Salzburger Biomasseförderungsgesetz – S.BFG)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

### Zweck des Gesetzes {#prov_zweck_des_gesetzes}

### § 1 {#par_1}

Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil sicherzustellen.

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

### § 2 {#par_2}

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 3 {#par_3}

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort im Land Salzburg, deren Förderung gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist bzw ausläuft, sofern sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt.

(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die

### Pflichten der Verteilernetzbetreiber {#prov_pflichten_der_verteilernetzbetreiber}

### § 4 {#par_4}

(1) Zusätzlich zu den im § 18 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,

(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.

(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Nachweis der im § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG angeführten Voraussetzungen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Vom Nachweis der Voraussetzungen bzw von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.

(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) In die Vertragsurkunden gemäß Abs 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:

(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

### Biomassebilanzgruppenverantwortlicher {#prov_biomassebilanzgruppenverantwortlicher}

### § 5 {#par_5}

(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG erfüllt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren zumindest durch fünfjährige Tätigkeit praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.

### Aufgaben des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen {#prov_aufgaben_des_biomassebilanzgruppenverantwortlichen}

### § 6 {#par_6}

Zusätzlich zu den im § 4 und zu den im § 40a LEG festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche

### Pflichten der Stromhändler {#prov_pflichten_der_stromhandler}

### § 7 {#par_7}

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.

(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

### Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber {#prov_rechte_und_pflichten_der_anlagenbetreiber}

### § 8 {#par_8}

(1) Betreiber von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.

(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen und diese, soweit die Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen:

(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Abnahmevertrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs 1 Z 2 abzugelten.

(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung und Prognosewerte, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die Fahrpläne, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.

(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.

(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs 3 gilt sinngemäß.

### Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht {#prov_dauer_der_abnahme_und_vergutungspflicht}

### § 9 {#par_9}

(1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs 5 Z 7).

(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, sichergestellt, ist über Antrag des Anlagenbetreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.

### Vergütung {#prov_vergutung}

### § 10 {#par_10}

(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.

(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht.

(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.

(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs 2 nicht anderes ergibt.

(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife zu entrichten:

(6) Bei Kombination der im Abs 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs 5 und 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Anlagenbetreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

### Mehraufwendungen {#prov_mehraufwendungen}

### § 11 {#par_11}

(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:

(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.

(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Ökoenergiefonds des Landes Salzburg, der für die Zuweisung der Technologiefördermittel nach § 43 ÖSG 2012 eingerichtet wurde, zuzuführen.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

### Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung {#prov_aufbringung_der_fordermittel_verwaltung}

### § 12 {#par_12}

(1) Die Fördermittel werden aufgebracht:

(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein auf das Land Salzburg bezogenes Konto einzurichten.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

### Zuschlag {#prov_zuschlag}

### § 13 {#par_13}

(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz im Land Salzburg angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.

(2) Der Zuschlag beträgt 28,5 vH zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs 2) auszugleichen.

(3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs 7 nicht anderes ergibt.

(4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.

(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Salzburg abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat. § 14 Abs 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

### Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen {#prov_transparenz_und_veroffentlichung_gewahrter_forderungen}

### § 14 {#par_14}

Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

### § 15 {#par_15}

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs 2 zu.

### Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 16 {#par_16}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 17 {#par_17}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.