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# 76. Gesetz:S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz; Änderung

76. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem das S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz, LGBl Nr 35/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Titel des Gesetzes werden das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ und der Kurztitel „S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz“ durch den Kurztitel „S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:

3. Im § 1 Abs 1 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

4. Nach § 12 wird der 4. Abschnitt durch folgende Bestimmungen ersetzt:

#### „4. Abschnitt

#### Begleitregelung zur EU-Urkunden-Verordnung

### Zentralbehörde {#prov_zentralbehorde}

### § 13 {#par_13}

Das Amt der Salzburger Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art 15 Abs 1 EU-Urkunden-Verordnung

#### 5. Abschnitt

#### Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art 14 Energieeffizienz-Richtlinie

### Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse {#prov_industrieanlagen_fernwarme_und_fernkaltenetze_kosten_nutzen_analyse}

### § 14 {#par_14}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Anlagen im Sinn des Art 14 Abs 5 lit c und d der Energieeffizienz-Richtlinie bedarf hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1. im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der wesentlichen Änderung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und die Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2. im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der wesentlichen Änderung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.

(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs 2b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, zu koordinieren.“

5. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“ und die bisherigen §§ 13 und 14 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 15“ und „§ 16“.

6. Im § 15 (neu) wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

7. Nach § 16 (neu) wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 17 {#par_17}

Die §§ 1 Abs 1, (§) 13, 14, 15 (neu) und 16 (neu) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel II

> Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 48 Abs 1 lautet die Z 4:

2. Im § 77b wird angefügt:

„(11) § 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“