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# 81. Gesetz:Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung

81. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37f betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 37f wird eingefügt:

### „Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2020 {#prov_erhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2020}

### § 37g {#par_37g}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

3,6 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8

1.389

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.“

3. Im § 79 wird angefügt:

„(18) § 37g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“