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# 3. Kundmachung:Anpassungsfaktor für Leistungsentgelte gemäß S.THG – 2020

3. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2020 über den prozentuellen Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe

> Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2020 beträgt 3,34 %.