/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200205_5/image001.jpg

# 5. Kundmachung:Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2020

5. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2020 über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 für das Jahr 2020

> Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2020 gebühren als monatlicher Bezug:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.650,20 €

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.457,00 €

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

8.334,30 €

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

5.263,80 €

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

17.107,20 €

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

15.791,30 €

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.914,00 €

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

9.211,60 €

9.

entfallen (LGBl Nr 92/2018)

---

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

15.466,70 €

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

13.591,90 €

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

12.185,90 €

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

7.030,30 €

ansonsten

6.092,90 €

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.562,10 €

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.624,70 €

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

a) von über

13.000

8.449,00 €

b) von

11.001

bis

13.000

8.143,30 €

c) von

9.001

bis

11.000

7.722,70 €

d) von

7.001

bis

9.000

7.200,20 €

e) von

5.001

bis

7.000

6.754,10 €

f) von

3.001

bis

5.000

6.244,50 €

g) von

2.001

bis

3.000

5.480,00 €

h)

bis

2.000

4.715,10 €

17.

dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer

6.141,00 €

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.365,90 €