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# 11. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020

11. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2020, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2021 bis 2024 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2020 – LHG 2020)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

### Landesvoranschlag für das Jahr 2020 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2020}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2020 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt

Aufwendungen

Erträge

3.004.552.900 €

2.731.338.400 €

Finanzierungshaushalt

Auszahlungen

Einzahlungen

3.055.444.900 €

2.992.739.400 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2021 bis 2024 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2020 bis 2024 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangswert für 2020

Schätzwert für 2021

Schätzwert für 2022

Schätzwert für 2023

Schätzwert für 2024

Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr

1.186,71

1.206,64

1.252,77

1.292,30

1.347,20

Haftungsobergrenze (= 175 % davon)

2.076,74

2.111,62

2.192,35

2.261,50

2.357,60

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2020

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

#### Ergebnisvoranschlag 2020

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#### Finanzierungsvoranschlag 2020

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