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# 17. Verordnung:Sondergebührenverordnungen – Ambulanzgebühren; Änderungen

17. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2020, mit der die Sondergebührenverordnung Unikliniken, die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, die Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg Klinikum und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder und die Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler geändert werden

> Auf Grund der §§ 61, 63 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Sondergebührenverordnung Unikliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 35/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 3 lautet:

„(3) In den Unikliniken sind Sondergebühren

2. § 2 entfällt.

3. In der Überschrift des 3. Abschnittes sowie in der Überschrift des § 9 wird jeweils das Wort „Sondergebühr“ durch das Wort „Sondergebühren“ ersetzt.

4. § 9 Abs 1 lautet:

„(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.“

5. § 10 lautet:

### „Höhe der Sondergebühren {#prov_hohe_der_sondergebuhren}

### § 10 {#par_10}

(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 3 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 3 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes. In begründeten Einzelfällen, in denen die Behandlung einen besonders geringen Aufwand verursacht hat, kann dieser Mindestwert um das 0,75-Fache eines Arzthonorar-Bemessungswertes unterschritten werden.“

6. Im § 13 wird angefügt:

„(13) Die §§ 1 Abs 3, 9 Abs 1 und 10, die Aufhebung von § 2 sowie die Überschriften des 3. Abschnittes und des § 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

#### Artikel II

> Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 35/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 1 lautet:

„(1) In den Landeskliniken sind kostendeckende Sondergebühren

2. § 7 lautet:

### „Einteilung der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien {#prov_einteilung_der_sondergebuhren_in_anstaltsambulatorien}

### § 7 {#par_7}

Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil. Beide sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.“

3. § 8 lautet:

### „Höhe der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien {#prov_hohe_der_sondergebuhren_in_anstaltsambulatorien}

### § 8 {#par_8}

(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 1 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 1 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.“

4. Im § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) Die §§ 1 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

#### Artikel III

> Die Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg Klinikum und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, LGBl Nr 29/2005 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 5 lautet:

### „Sondergebühren in Anstaltsambulatorien {#prov_sondergebuhren_in_anstaltsambulatorien}

### § 5 {#par_5}

(1) Sondergebühren sind einzuheben

(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.“

2. Im § 6 wird angefügt:

„(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

#### Artikel IV

> Die Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler, LGBl Nr 90/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 35/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

### „I. Allgemeines {#prov_i_allgemeines}

### § 1 {#par_1}

(1) In den Aö Krankenhäusern Zell am See und Mittersill der Tauernkliniken GmbH sowie im Aö Krankenhaus Oberndorf sind Sondergebühren nach den folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen.

(2) Sondergebühren sind einzuheben

2. Im § 2 Abs 1 entfällt die Wortfolge „sowie aus einer allfälligen Hebammengebühr gemäß § 10.“

3. § 9 lautet:

### „Höhe der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien {#prov_hohe_der_sondergebuhren_in_anstaltsambulatorien_2}

### § 9 {#par_9}

(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.

(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 2 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.

(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 2 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.“

4. Im § 11 wird angefügt:

„(5) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“