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# 23. Verordnung:Spielplatzbetretungsverbot-Verordnung

23. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 2020 zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (§ 35 Abs 1 Z 4 BauTG 2015) ist verboten.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.