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# 26. Verordnung:Spielplatzbetretungsverbot-Verordnung; Änderung

26. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2020, mit der die Verordnung zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 geändert wird

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 2020 zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, LGBl Nr 23/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird angefügt: „Ausgenommen davon ist das Betreten dieser Plätze zur Durchführung von Wartungs-, Aufbau- und Reparaturarbeiten.“

2. Im § 2 wird angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 26/2020 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“