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# 31. Gesetz:Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung

31. Gesetz vom 1. April 2020, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 42 eingefügt:

2. Im § 6 Abs 1 wird nach der Z 4 eingefügt:

3. Im § 42 entfällt der Abs 3 und erhalten die Abs 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“.

4. Nach § 42 wird eingefügt:

### „Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien {#prov_sonderregelungen_fur_den_fall_von_katastrophen_und_epidemien}

### § 42a {#par_42a}

(1) Die Landesregierung kann

(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.

### Ergänzende Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie {#prov_erganzende_sonderregelungen_fur_die_covid_19_epidemie}

### § 42b {#par_42b}

(1) In den Förderungsverträgen können geändert werden:

(2) Für den Nachweis des Einkommens gilt in Abweichung zu den sonst zur Anwendung kommenden Förderungsbestimmungen Folgendes:

(3) Die Begünstigungen der Abs 1 und 2 sind auf das Kalenderjahr 2020 beschränkt und gelten nur für sozial existenzbedrohende Härten (Einkommensverluste), die durch die COVID-19-Epidemie verursacht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Begünstigungen der Abs 1 und 2 über das Jahr 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.“

5. Im § 51 wird angefügt:

„(9) Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“