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# 33. Gesetz:Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung

33. Gesetz vom 1. April 2020, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch das LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 40 wird angefügt:

„(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt.“

2. Im § 53a lautet die Z 3:

3. Im § 66 wird angefügt:

„(15) Die §§ 40 Abs 6 und 7 und (§) 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“