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# 36. Gesetz:Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung

36. Gesetz vom 1. April 2020, mit dem das Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl Nr 57, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach der den § 65 betreffenden Zeile wird eingefügt:

1.2. Nach der den § 73 betreffenden Zeile wird angefügt:

2. Im § 65 Z 8 wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern“ die Wortfolge „die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Tageseltern erfüllen müssen,“ eingefügt.

3. Nach § 65 wird eingefügt:

### „Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen {#prov_besondere_ermachtigung_der_landesregierung_aus_anlass_von_epidemien_au_ergewohnlichen_ereignissen_oder_krisenhaften_entwicklungen}

### § 65a {#par_65a}

Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder anderen Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, im Einklang mit diesen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

4. Im § 73 Abs 2 lautet der erste Satz: „Die erste Bedarfsplanung gemäß § 5 ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 durchzuführen.“

5. Nach § 73 wird angefügt:

### „In- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu {#prov_in_und_au_erkrafttreten_novellierter_bestimmungen_ubergangsbestimmungen_dazu}

### § 74 {#par_74}

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 65, 65a und 73 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft.“