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# 39. Gesetz:Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Magistrats-Bedienstetengesetz, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; Änderung

39. Gesetz vom 1. April 2020, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 14 wird nach Abs 1a eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 12a Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.“

2. Im § 71 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(2a) Infolge von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, können Änderungen von bestehenden, im Abs 4 genannten Zulagen sowie von pauschalierten Nebengebühren erst ab dem 90. Tag eintreten.“

3. Im § 76 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.“

4. Im § 136 wird angefügt:

„(16) § 14 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 14 Abs 1b, 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel II

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 27 wird nach Abs 1a eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 22 L-VBG iVm § 12a Abs 4 L-BG angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.“

2. Im § 87 wird angefügt:

„(13) § 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel III

> Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 wird angefügt:

„(10) Abweichend von Abs 9 kann für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine befristete Zuordnungsänderung erst ab dem sechsten Monat erfolgen.“

2. Im § 11 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs 1 Z 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.“

3. Im § 48 wird angefügt:

„(6) Die §§ 9 Abs 10 und 11 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel IV

> Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 78 wird nach Abs 1a eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 63 Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.“

2. Im § 150 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(2a) Infolge von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, können Änderungen von bestehenden, im Abs 4 genannten Zulagen sowie von pauschalierten Nebengebühren erst ab dem 90. Tag eintreten.“

3. Im § 155 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.“

4. Im § 221 wird angefügt:

„(18) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 78 Abs 1b, 150 Abs 2a und 155 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel V

> Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 3 wird nach der Z 3b eingefügt:

2. Im § 84 wird angefügt:

„(7) § 9 Abs 3 Z 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel VI

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 29 wird nach Abs 4 eingefügt:

„(4a) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß Abs 4 bis auf ein Restguthaben von zehn Stunden durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

2. Im § 30 wird nach Abs 5 eingefügt:

„(5a) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß Abs 3 oder 4 durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

3. Im § 42 wird nach Abs 1a eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal vier Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Vertragsbediensteten, die über Wunsch des Dienstgebers zwischen dem 16. März 2020 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 130 Abs 15 bereits Erholungsurlaub oder Zeitausgleich gemäß § 29 Abs 4 oder § 30 Abs 3 oder 4 konsumiert haben, sind diese Zeiten hierfür anzurechnen. Einschließlich dieser anrechenbaren Zeiten darf die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben gemäß § 29 Abs 4 oder § 30 Abs 3 oder 4 insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.“

4. Im § 130 wird angefügt:

„(15) Die §§ 29 Abs 4a, 30 Abs 5a und 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel VII

> Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 58/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 14 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 14 wird eingefügt:

### „Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_bestimmungen_in_zusammenhang_mit_covid_19}

### § 14a {#par_14a}

(1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der Interessenvertretung, das nach dem 31. Mai 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

(2) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist im Zusammenhang mit Wahlen von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung wird bis 31. Mai 2020 gehemmt.“

3. Im § 41 wird angefügt:

„(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“