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# 48. Verordnung:Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

48. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. April 2020 betreffend Maßnahmen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2

> Auf Grund des § 18 des Epidemiegsetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_einschrankung_des_betriebes_von_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 bleiben bis zum 26. April 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw wie folgt einzuschränken:

Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind bzw die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen. Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls:

(2) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 14. April in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.