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# 54. Verordnung:Spielplatz-Verordnung

54. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 2020, mit der das Betreten von Spielplätzen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 geregelt wird (Spielplatz-Verordnung)

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (§ 35 Abs 1 Z 4 BauTG 2015) ist anderen als in Abs 2 genannten Personen verboten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot gemäß Abs 1 besteht für:

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.