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# 55. Verordnung:Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing

55. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2020 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Maishofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing)

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 451/1, 400/1, 355/2, 543/3, 399/2 und 399/4, jeweils KG 57301 Atzing, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

### § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Maishofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

### Anlage {#prov_anlage}

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