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# 59. Verordnung:Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung

59. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Mai 2020, mit der die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO geändert wird

> Auf Grund des § 65a Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO, LGBl Nr 58/2019, zuletzt geändert durch Verordnung LGBl Nr 56/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 18a betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

2. § 18a Abs 2 und 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Betreuungsangebot, Besuchspflicht, Einhebung von Kostenbeiträgen {#prov_betreuungsangebot_besuchspflicht_einhebung_von_kostenbeitragen}

### § 18a {#par_18a}

(1) Ab 16. Mai ist der Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen den Betreuungs-vereinbarungen entsprechend zu ermöglichen. Institutionelle Einrichtungen haben ab dem 16. Mai 2020 die in ihrem jeweiligen Organisationskonzept festgelegten Öffnungszeiten einzuhalten. Eine Einschränkung auf bestimmte Kinder ist nur insoweit zulässig, als dies zur Umsetzung von Maßnahmen, die gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 von der zuständigen Behörde getroffen werden, erforderlich ist.

(2) Keine Besuchspflicht gemäß § 22 S.KBBG besteht für die Zeit, während der Maßnahmen zur Kontaktreduktion von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen mit Verordnung gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden sind. Besteht keine derartige Anordnung zur Kontaktreduktion, soll der Besuchspflicht nachgekommen werden. Wird Kinderbetreuung in institutionellen Einrichtungen für nicht besuchspflichtige Kinder in Anspruch genommen, so besteht für den Besuch die verwaltungsrechtliche Verpflichtung des Rechtsträgers zur Einhebung des Kostenbeitrags (§ 45 S.KBBG) und die Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten zu dessen Entrichtung (§ 24 Abs 1 Z 7 S.KBBG).

(3) Für den Zeitraum vom 15. März bis 31. August 2020 besteht eine Verpflichtung des (Tageseltern-)Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 KBBG dar.

### Gruppenbildung in institutionellen Einrichtungen {#prov_gruppenbildung_in_institutionellen_einrichtungen}

### § 18b {#par_18b}

(1) Kinder sollen möglichst in den Gruppen betreut werden, in denen sie bislang betreut wurden.

(2) Gruppen in institutionellen Einrichtungen sollen nicht zusammengelegt werden, es sei denn, dies ist auf Grund eines akuten Personalmangels – auch unter Heranziehung von Zusatzkräften (§ 18c) – unumgänglich. Dies gilt auch dann, wenn die empfohlenen Eröffnungszahlen an Kindern gemäß § 19 Abs 2 S.KBBG nicht erreicht werden. Werden nur einzelne Kinder einer Gruppe in Betreuung gebracht, so können diese in einer anderen Gruppe als der Stammgruppe aufgenommen werden, sollten dann aber in dieser Gruppe verbleiben.

(3) Kindergartengruppen und Hortgruppen sollen geteilt werden, sofern das erforderliche Personal vorhanden ist, die Räumlichkeiten es erlauben und eine Teilung durchgängig aufrechterhalten werden kann. Wird nur ein Teil der Kinder einer zu teilenden Gruppe ganztags betreut, sodass am Nachmittag nur eine der beiden Teilgruppen besteht, sind diese Kinder auch vormittags in der gleichen Teilgruppe zu betreuen. Um eine Gruppenteilung zu ermöglichen, kann die Betreuung einer Teilgruppe auch einer Zusatzkraft übertragen werden.

(4) Ein Wechseln der Kinder zwischen den Gruppen ist tunlichst zu vermeiden, ebenso der Kontakt zwischen den Kindern verschiedener Gruppen. Mehrere Gruppen sollen deshalb auch nicht gemeinsam betreut werden.

(5) Funktionale Flächen, Freiflächen sowie die erforderlichen Zusatzräume sollen nicht gleichzeitig von mehreren Gruppen benützt werden, sofern diese nicht eigens für einzelne Gruppen abgegrenzt sind. Auf eine umfassende Nutzung der Außenanlagen ist zu achten und Aktivitäten im Freien, wie Spiele und kleine Spaziergänge, sollen nach Möglichkeit vermehrt stattfinden. Ferner ist sicherzustellen, dass Kinder die gleichen Schlafstellen und das ihnen zugeordnete Bettzeug benützen.

(6) Eine entsprechende Aufzeichnung über die Gruppenzusammensetzung und den zuständigen Betreuungspersonen ist zu führen.

### Personaleinsatz, gruppenarbeitsfreie Dienstzeit {#prov_personaleinsatz_gruppenarbeitsfreie_dienstzeit}

### § 18c {#par_18c}

(1) Unbeschadet § 18b Abs 3 ist jede Gruppe einer institutionellen Einrichtung von einer Fachkraft zu leiten. Übersteigt die Zahl der anwesenden Kinder einer Gruppe nicht die Eröffnungszahl gemäß § 19 S.KBBG, kann diese Gruppe abweichend von § 25 Abs 4 S.KBBG auch von einer Zusatzkraft, die eine mindestens dreimonatige Dienstzeit aufweist, betreut werden, wenn dadurch die Kinderzahl der Gruppen geringgehalten werden kann und eine Zusammenlegung von Gruppen vermieden wird. Davon unberührt bleibt die im § 26 Abs 8 Z 2 S.KBBG enthaltene Vertretungsregelung. Der Träger hat für die Betreuung nach Möglichkeit pädagogisches Personal heranzuziehen, das nicht in die durch COVID-19 besonders betroffenen Risikogruppen fällt.

(2) Gruppen sollen möglichst fortdauernd von denselben Betreuungspersonen betreut werden, um die Anzahl der Kontaktpersonen für die Kinder gering zu halten. Der Einsatz von Sprachförderkräften und (mobilen) Sonderpädagogischen Fachkräften bleibt unverändert aufrecht. Notwendige Hilfestellungen wie etwa beim An- und Ausziehen, bei der Essensausgabe udgl sollten vom jeweiligen Betreuungspersonal geleistet werden.

(3) Die Leitung der institutionellen Einrichtung hat die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32 Abs 5 S.KBBG grundsätzlich in dieser zu verbringen. Sofern die Leitung die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit außerhalb der Einrichtung verbringt, hat sie telefonisch erreichbar zu sein.

### Aufnahme {#prov_aufnahme}

### § 18d {#par_18d}

(1) Bei Neuaufnahme von Kindern, die bislang nicht institutionell betreut wurden, ist besonders auf Einhaltung der Hygienestandards zu achten.

(2) Kinder, die bislang bereits in einer anderen institutionellen Einrichtung betreut wurden, sollen in einer institutionellen Einrichtung nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme nicht nur vorübergehend erfolgt. Nur wenn eine Einrichtung aufgrund eines epidemiebedingten oder urlaubsbedingten Personalmangels vorübergehend nicht offengehalten werden kann, sollen Kinder für diesen Zeitraum vorübergehend in einer anderen Einrichtung aufgenommen werden. Ansonsten sollen Kinder weiterhin in jener Einrichtung betreut werden, in der sie bisher betreut wurden. Schulkinder können für den Zeitraum der Hauptferien vorübergehend in institutionellen Einrichtungen aufgenommen werden, wenn in den Organisationsformen, in denen sie betreut werden sollen, auch bisher schon Schulkinder betreut wurden.

### Hygiene {#prov_hygiene}

### § 18e {#par_18e}

(1) Es ist darauf zu achten, dass Kinder nach Betreten der Einrichtung ihre Hände nach den Anleitungen des Personals entsprechend waschen, erforderlichenfalls auch unter Hilfestellung des pädagogischen Personals. Die generellen Hygienebestimmungen sind weiterhin einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist darauf zu lenken, dass die Kinder in die Armbeugen oder Taschentücher niesen, das Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase möglichst nicht mit den Fingern berühren und sich gegenseitig nicht umarmen. Den Kindern soll altersadäquat erklärt werden, warum Hygiene in der gegenwärtigen Zeit besonders erforderlich ist.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Räume ausreichend gelüftet werden. Türklinken sowie Gegenstände im Eingangs- und Garderobenbereich, mit denen Erziehungsberechtigte und andere außenstehende Personen in Berührung kommen, sind regelmäßig zu desinfizieren.

### Bildungs- und Betreuungsarbeit {#prov_bildungs_und_betreuungsarbeit}

### § 18f {#par_18f}

Die Bildungsarbeit ist individuell an die anwesenden Kinder anzupassen. Es ist dabei von der Eigeninitiative, den Stärken, Interessen und Bedürfnissen der Kinder auszugehen. Auf die Inhalte des bundes-länderübergreifenden Bildungsrahmenplanes sowie die Förderung der Sprache ist weiterhin Bedacht zu nehmen.

### Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten {#prov_mitwirkungspflicht_der_erziehungsberechtigten}

### § 18g {#par_18g}

Erziehungsberechtigte haben bei der Übergabe und beim Abholen von Kindern soziale Kontakte zu anderen Kindern, anderen Erziehungsberechtigen sowie zum Betreuungspersonal möglichst gering zu halten und einen Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten. Der Sicherheitsabstand ist auch bei einem Austausch zwischen Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen zu beachten.

### Kontakt zu anderen Personen {#prov_kontakt_zu_anderen_personen}

### § 18h {#par_18h}

(1) Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Kindern und dem sie betreuenden pädagogischen Personal (einschließlich Sprachförderkräften, (mobilen) Sonderpädagogischen Fachkräften und Ferialpraktikanten und -praktikantinnen) einerseits zum sonstigen pädagogischen und anderem Personal (Köchinnen, Reinigungskräften, Hausmeistern, etc) andererseits sollte möglichst vermieden werden. Ist ein gänzliches Vermeiden eines unmittelbaren Kontakts zwischen diesen beiden Personengruppen nicht möglich, ist auf das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von ein bis zwei Metern zu achten.

(2) Externe Zusatzangebote, wie musikalische Frühförderung, sollen ausgesetzt werden. Feste, Feiern oder Ausflüge, die nähere Kontakte mit anderen Personen mit sich bringen, sollen nicht durchgeführt werden. Für die Durchführung von Ausflügen unverzichtbare zusätzliche Aufsichtspersonen, auch externe, stellen keinen Hinderungsgrund dar, sollen aber möglichst gleichbleiben.

(3) Die Räumlichkeiten der institutionellen Einrichtungen sollen außerhalb der Öffnungszeiten nicht anderweitig verwendet werden. Ist eine alternative Verwendung unabdinglich, ist im Anschluss daran eine entsprechende Desinfektion vorzunehmen.“

3. Nach § 21 wird angefügt:

### „§ 22 {#prov_22}

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2020 treten mit 16. Mai 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 13. September 2020 treten außer Kraft: