/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200520_60/image001.jpg

# 60. Verordnung:Seenschutzverordnung 2003; Änderung

60. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2020, mit der die Seenschutzverordnung 2003 geändert wird

> Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Seenschutzverordnung 2003, LGBl Nr 15/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 9/2019, wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

### „Geschützte Seen {#prov_geschutzte_seen}

### § 1 {#par_1}

(1) Nach Maßgabe der Abs 2 und 3 werden folgende Seen samt den angrenzenden Geländestreifen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt:

(2) Die Grenzen der gemäß Abs 1 bestehenden Schutzgebiete werden mit Ausnahme des Wiestalsees (Abs 3) in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet Wiestalsee besteht aus dem See und einem angrenzenden Geländestreifen von 500 m vom Seeufer landeinwärts gemessen. Als Seeufer gilt die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie.“

2. Im § 4 wird angefügt:

„(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 60/2020 vorgenommenen Grenzänderungen treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die gemäß § 1 Abs 2 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“