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# 64. Verordnung:Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne; Änderung

64. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Mai 2020, mit der die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geändert wird

> Auf Grund des § 27 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

> Die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (DarstVO 2018), LGBl Nr 29/2018, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „am unteren Blattrand“ die Wortfolge „sowie einer 35 mm breiten Randleiste am rechten und am oberen Blattrand“ eingefügt.

2. Im § 3 Abs 2 entfällt die Z 8 und erhält die bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung „8.“.

3. Im § 5 Abs 2 wird in der Z 1 nach der Wortfolge „ein ‚pdf‘-Datensatz“ die Wortfolge „mit einer Auflösung von 300 dpi“ eingefügt.

4. Im § 13 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

5. In der Anlage 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Punkt 1.1 wird bei der Zeile „Gebiete für Handelsgroßbetriebe“ in der zweiten Spalte nach dem Wort „Inkrafttretens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei Fristverlängerung Datum des neuen Außerkrafttretens“ eingefügt.

5.2. Im Punkt 1.1 wird bei der Zeile „e) Einkaufszentren“ in der zweiten Spalte nach dem Wort „Inkrafttretens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei Fristverlängerung Datum des neuen Außerkrafttretens“ eingefügt.

5.3. Punkt 1.4 lautet:

Unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen für übereinander liegende Ebenen (Schichtenwidmung)

(§ 27 Abs 6)

Randlinie 0,50 mm

Diagonalschraffur in rot – weiß RGB (255,0,0)

Angabe der Widmungen, zusätzlich laufende (römische) Indexnummer (Bezeichnung für Widmungsebenen von unten beginnend nach oben, die jeweilige Bezugshöhe ist im Legendenblatt darzustellen)

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5.4. Im Punkt 1.5 lautet die Zeile für Befristungen:

„Befristungen

(§ 27 Abs 7 bzw § 29 Abs 2)

Farbe laut Widmung, zusätzlich laufende Indexnummer,

Schraffur RGB (0,255,255), Schraffur-Strichstärke 0,35 mm Schraffurabstand 1,4 mm

Konturlinie 0,6 mm

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5.5. Im Punkt 1.5 wird nach der Zeile „Flächen für Apartmenthäuser“ eingefügt:

„Flächen für Apartmenthotels

(§ 39 Abs 2)

Farbe laut Widmung mit Randlinie 0,5 mm, zusätzlich Signatur

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