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# 71. Gesetz:Salzburger Finanzgebarungsgesetz; Änderung

71. Gesetz vom 8. Juli 2020, mit dem das Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Finanzgebarungsgesetz - S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 6 lautet:

### „Sicherstellung der Transparenz von getätigten Transaktionen {#prov_sicherstellung_der_transparenz_von_getatigten_transaktionen}

### § 6 {#par_6}

(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und dem Landtag bekannt zu geben. Dies gilt auch für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften.

(2) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.“

2. § 8 Abs 4 entfällt.

3. Nach § 8 wird angefügt:

### „§ 9 {#prov_9}

§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2013 außer Kraft.“