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# 76. Gesetz:Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung

76. Gesetz vom 8. Juli 2020, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 8 lautet:

### „Einsatz der eigenen Mittel {#prov_einsatz_der_eigenen_mittel}

### § 8 {#par_8}

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Abs 1 und die Höhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.“

2. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 2 und Abs 2a entfallen.

2.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:

„(4a) Für besuchs- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten des oder der Hilfesuchenden vom Senioren- oder Seniorenpflegeheim, die in Summe 35 Nächte pro Kalenderjahr übersteigen, werden vom Sozialhilfeträger keine Entgelte gemäß Abs 4 geleistet.“

3. Im § 22 Abs 2 wird in der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 9 angefügt:

4. Der Text zu § 42 lautet:

„Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.“

5. Im § 43 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 1 lautet:

„(1) Der Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.“

5.2. Abs 2 und Abs 5 entfallen.

5.3. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

6. § 44a entfällt.

7. Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.“

7.2. Abs 2 und Abs 3 entfallen.

7.3. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und die Wortfolge „sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern“ entfällt.

7.4. Abs 5 und Abs 6 entfallen.

8. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Der Text zu § 46 lautet:

„Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.“

8.2. Abs 2 entfällt.

9. Im § 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „Vermögens- und“.

9.2. Abs 5 lautet:

„(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.“

10. Im § 61 wird angefügt:

„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft: