/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200717_77/image001.jpg

# 77. Gesetz:Salzburger Raumordnungsgesetz 2009; Änderung

77. Gesetz vom 8. Juli 2020, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 1 lautet:

„(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten. Gästezimmer sowie Gästebetten in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.“

1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Auf Antrag der Gemeinde kann die Landesregierung durch Verordnung die höchstzulässige Zahl der zulässigen Gästezimmer und Gästebetten gemäß Abs 1 auf die Hälfte herabsetzen. Der Antrag ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und im Hinblick auf die Ziele des § 2 Abs 1 Z 6 und 7 zu begründen. Von einer solchen Festlegung für die jeweilige Gemeinde bleiben unberührt:

1.3. Im Abs 2 wird angefügt: „Dabei ist grundsätzlich von zwei Gästebetten je Gästezimmer auszugehen. Von diesem Verhältnis kann die Gemeindevertretung durch eine gesonderte Festlegung der Bettenanzahl abweichen.“

2. Im § 86 wird angefügt:

„(20) § 33 Abs 1, 1a und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“