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# 84. Verordnung:Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung; Änderung

84. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2020, mit der die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 74/2011, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 lautet Abs 1:

„(1) Der in den Marktgemeinden Mattsee und Obertrum am See sowie in den Gemeinden Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Bereich der Trumer Seen wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es umfasst im wesentlichen die Flächen des Obertrumer Sees und des Niedertrumer Sees einschließlich der im Land Salzburg an diese Seen sowie an den Grabensee und die Egelseen angrenzenden Seeufer-, Wald- und Wiesenbereiche. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee samt der Siedlung Aug und der Marktgemeinde Obertrum am See und der Gemeinde Seeham samt der Siedlung Matzing sowie die Naturschutzgebiete ‚Trumerseen’, ‚Obertrumer See’ und ‚Egelseen’ sowie das Natur- und Europaschutzgebiet ‚Nordmoor am Mattsee’.“

2. Im § 4 wird angefügt:

„(7) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.“