/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20200820_87/image001.jpg

# 87. Verordnung:Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

87. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2020 über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz

> Auf Grund des § 8 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

### Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel {#prov_nicht_zu_berucksichtigende_eigene_mittel}

### § 1 {#par_1}

(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind:

(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.

### Gewährung eines Geldbetrags zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse {#prov_gewahrung_eines_geldbetrags_zur_abdeckung_personlicher_bedurfnisse}

### § 2 {#par_2}

Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.

### Kundmachung {#prov_kundmachung}

### § 3 {#par_3}

Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.